Bundesrecht konsolidiert

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COVID-19-Maßnahmenverordnung § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Maßnahmenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 197/2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

21.09.2020

Außerkrafttretensdatum

24.09.2020

Abkürzung

COVID-19-MV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Veranstaltungen

Paragraph 10,
  1. Absatz einsAls Veranstaltungen im Sinne dieser Verordnung gelten insbesondere geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung. Dazu zählen jedenfalls kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeiten, Begräbnisse, Filmvorführungen, Ausstellungen, Vernissagen, Kongresse, Angebote der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit, Schulungen und Aus- und Fortbildungen.
  2. Absatz 2Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze mit mehr als zehn Personen in geschlossenen Räumen und mit mehr als 100 Personen im Freiluftbereich sind untersagt. Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, sind in diese Höchstzahlen nicht einzurechnen. Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken an Besucher sowie für die Sperrstundenregelung gilt Paragraph 6,
  3. Absatz 3Veranstaltungen mit ausschließlich zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen sind mit einer Höchstzahl bis zu 1 500 Personen in geschlossenen Räumen und mit einer Höchstzahl bis zu 3 000 Personen im Freiluftbereich zulässig. Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, sind in diese Höchstzahlen nicht einzurechnen. Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken an Besucher sowie für die Sperrstundenregelung gilt Paragraph 6,
  4. Absatz 4Veranstaltungen gemäß Absatz 3, mit mehr als 250 Personen bedürfen einer Bewilligung der für den Veranstaltungsort örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde. Die Entscheidungsfrist für die Bewilligung beträgt vier Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen. Voraussetzung für die Bewilligung ist ein COVID-19-Präventionskonzept des Veranstalters. In diesem Verfahren sind auch folgende Umstände als Voraussetzung für die Bewilligung zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      die epidemiologische Lage im Einzugsgebiet der Veranstaltung,
    2. Ziffer 2
      die Kapazitäten der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörde im Falle einer notwendigen Kontaktpersonennachverfolgung aufgrund eines Verdachts- oder Erkrankungsfalls bei der Veranstaltung.
  5. Absatz 5Der für eine Veranstaltung Verantwortliche hat bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit über 50 Personen und bei Veranstaltungen im Freien mit über 100 Personen einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und dieses umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter und basierend auf einer Risikoanalyse Maßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos zu beinhalten. Hiezu zählen insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Regelungen zur Steuerung der Besucherströme,
    2. Ziffer 2
      spezifische Hygienevorgaben,
    3. Ziffer 3
      Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
    4. Ziffer 4
      Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
    5. Ziffer 5
      Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken. Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis beinhalten.
  6. Absatz 5 aDie Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einhaltung der COVID-19-Präventionskonzepte stichprobenartig zu überprüfen.
  7. Absatz 6Bei Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen ist ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht einer gemeinsamen Besuchergruppe angehören, einzuhalten. Kann dieser Abstand auf Grund der Anordnungen der Sitzplätze nicht eingehalten werden, sind die jeweils seitlich daneben befindlichen Sitzplätze freizuhalten, sofern nicht durch andere geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
  8. Absatz 7Beim Betreten von Veranstaltungsorten gemäß Absatz 6, in geschlossenen Räumen ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Dies gilt nicht, während sich die Besucher auf den ihnen zugewiesenen Sitzplätzen aufhalten. Wird der Abstand von einem Meter trotz Freilassen der seitlich daneben befindlichen Sitzplätze gemäß Absatz 6, seitlich unterschritten, ist jedoch auch auf den zugewiesenen Sitzplätzen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern nicht durch andere geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann oder es sich um Personen handelt, die im gemeinsamen Haushalt leben oder derselben Besuchergruppe angehören.
  9. Absatz 8Bei Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Weiters ist in geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
  10. Absatz 9Kann auf Grund der Eigenart einer Schulung, Aus- und Fortbildung
    1. Ziffer eins
      der Mindestabstand von einem Meter zwischen Personen und/oder
    2. Ziffer 2
      von Personen das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht eingehalten werden,
    ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren. Die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht für Teilnehmer, während sie sich auf ihren Sitzplätzen aufhalten sowie für Vortragende.
  11. Absatz 9 aBei Zusammenkünften zu beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, zur Vorbereitung und Durchführung von Fahraus- und -weiterbildungen sowie bei allgemeinen Fahrprüfungen gelten die Absatz 5 bis 9 sinngemäß.
  12. Absatz 10Für Teilnehmer an Proben und Mitwirkende an künstlerischen Darbietungen gilt Paragraph 3, sinngemäß. Für Zusammenkünfte zur beruflichen künstlerischen Darbietung in fixer Zusammensetzung gilt Paragraph 8, Absatz 3, letzter Satz sinngemäß.
  13. Absatz 10 aFür Begräbnisse gilt eine Höchstzahl von 500 Personen. Absatz 2 bis 5a gelten nicht.
  14. Absatz 11Die Absatz eins bis 9 gelten nicht für
    1. Ziffer eins
      Veranstaltungen im privaten Wohnbereich,
    2. Ziffer 2
      Veranstaltungen zur Religionsausübung,
    3. Ziffer 3
      Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1953,. Diese sind unter den Voraussetzungen des genannten Bundesgesetzes zulässig, mit der Maßgabe, dass Teilnehmer eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen haben, sofern nicht ein Abstand von mindestens einem Meter zwischen Teilnehmern, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, eingehalten werden kann.
    4. Ziffer 4
      Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind,
    5. Ziffer 5
      Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien,
    6. Ziffer 6
      Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen,
    7. Ziffer 7
      Zusammenkünfte gemäß Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, Bundesgesetzblatt 22 aus 1974,,
    8. Ziffer 8
      Betretungen von Theatern, Konzertsälen und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts, die mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen erfolgen.
  15. Absatz 12Bei Religionsausübung im Freien ist, gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Darüber hinaus hat der Veranstalter sicherzustellen, dass durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert wird.
  16. Absatz 13Von Maßnahmen gegen Versammlungsteilnehmer, die gegen die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanische Schutzvorrichtung verstoßen, ist nach Rücksprache mit der Gesundheitsbehörde abzusehen, wenn der gesetzmäßige Zustand durch gelindere Mittel hergestellt werden kann oder Maßnahmen nicht verhältnismäßig wären.

Schlagworte

Mundbereich, Konzertarena, Ausbildung, Verdachtsfall, Ausbildungszweck, Fahrausbildung, Fahrweiterbildung

Im RIS seit

21.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2020

Gesetzesnummer

20011162

Dokumentnummer

NOR40226578

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