Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Grundrechtsbeschwerdekosten-Verordnung 2020
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.01.2020
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GRBKV 2020
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Sie ist auf Grundrechtsbeschwerden anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 eingebracht werden.
(2)Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Höhe der Beschwerdekosten nach dem Grundrechtsbeschwerde-Gesetz, BGBl. II Nr. 321/2008, außer Kraft. Sie ist jedoch auf Grundrechtsbeschwerden, die vor dem 1. Jänner 2020 eingebracht worden sind, weiterhin anzuwenden.Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Höhe der Beschwerdekosten nach dem Grundrechtsbeschwerde-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2008,, außer Kraft. Sie ist jedoch auf Grundrechtsbeschwerden, die vor dem 1. Jänner 2020 eingebracht worden sind, weiterhin anzuwenden.
Im RIS seit
27.12.2019
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2019
Gesetzesnummer
20010869
Dokumentnummer
NOR40219914