(6)Absatz 6Bescheinigungen müssen so ausgestellt sein, dass sie den Regeln und Grundsätzen des Kapitel VII der Verordnung (EU) 2017/625 entsprechen. Soweit Bescheinigungen, Muster oder Vordrucke bestehen und diese Alternativen vorsehen, muss jeweils das Vorliegen mindestens einer der Alternativen bescheinigt sein. Weglassen von Teilen oder Absätzen der EU-Bescheinigungsmuster ist bei der Ausstellung der Bescheinigung nicht zulässig, ausgenommen dies ist in den unionsrechtlichen Rechtsakten ausdrücklich vorgesehen; nicht ausgefüllte Felder sind zu streichen, weitere Streichungen in den Bescheinigungen sind nur zulässig, wenn diese Streichungen im Bescheinigungsmuster vorgesehen sind.Bescheinigungen müssen so ausgestellt sein, dass sie den Regeln und Grundsätzen des Kapitel römisch VII der Verordnung (EU) 2017/625 entsprechen. Soweit Bescheinigungen, Muster oder Vordrucke bestehen und diese Alternativen vorsehen, muss jeweils das Vorliegen mindestens einer der Alternativen bescheinigt sein. Weglassen von Teilen oder Absätzen der EU-Bescheinigungsmuster ist bei der Ausstellung der Bescheinigung nicht zulässig, ausgenommen dies ist in den unionsrechtlichen Rechtsakten ausdrücklich vorgesehen; nicht ausgefüllte Felder sind zu streichen, weitere Streichungen in den Bescheinigungen sind nur zulässig, wenn diese Streichungen im Bescheinigungsmuster vorgesehen sind.