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Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2019 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2019Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 415/2019 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 480/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

14.12.2019

Außerkrafttretensdatum

05.01.2023

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffVEVO 2019

Index

82/05 Lebensmittelrecht
86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Sonderbestimmungen für Tiere

Paragraph 7,
  1. Absatz einsVon der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle gemäß Paragraph 5, sind ausgenommen:
    1. Ziffer eins
      alle in Artikel 48 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Tiere, wenn die in den dazu erlassenen Rechtsakten festgelegten Bedingungen eingehalten werden;
    2. Ziffer 2
      die Einfuhr von Heimtieren, Blindenführhunden sowie Hunden im Rettungsdienst und im Katastropheneinsatz, Diensthunden des Bundesheeres, der Zollverwaltung, des Wachkörpers Bundespolizei und der Justizwache, wenn sie die in der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 und in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 vom 28. Juni 2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 (ABl. Nr. L 178 vom 28.6.2013, S. 109) festgelegten Bedingungen erfüllen; Tiere die diese Bedingungen nicht erfüllen, unterliegen nicht der Grenzkontrolle, wenn sie das Bundesgebiet innerhalb von 12 Stunden über die Grenzkontrollstelle, an der die Kontrolle stattfindet, wieder verlassen;
    3. Ziffer 3
      die Durchfuhr von Tieren gemäß der Ziffer 2,, wenn sie die für sie geltenden Einfuhrbestimmungen erfüllen.
  2. Absatz 2Die Kontrolle der im Absatz eins, genannten Tiere im Reiseverkehr erfolgt durch die Zollbehörden.
  3. Absatz 3Abweichend von Absatz eins und 2 unterliegen Heimtiere im Reiseverkehr der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle durch die Grenztierärztin oder den Grenztierarzt, sofern dies in einem Rechtsakt der Union ausdrücklich vorgesehen ist.

Im RIS seit

27.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2022

Gesetzesnummer

20010868

Dokumentnummer

NOR40219868

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2019/415/P7/NOR40219868

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