Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung
2019
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 40
Inkrafttretensdatum
14.12.2019
Außerkrafttretensdatum
05.01.2023
Abkürzung
VEVO 2019
Index
82/05 Lebensmittelrecht
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Befugnisse und Aufgaben der Zollbehörde
§ 40.Paragraph 40,
(1)Absatz einsDie Zollbehörde hat nur die im GGED festgelegte zulässige zollrechtliche Bestimmung der Sendungen zu gestatten.
(2)Absatz 2Die Zollbehörde hat die Einfuhr von Sendungen unbeschadet der zollrechtlichen Bestimmungen erst dann zu gestatten, wenn nachgewiesen ist, dass die Ergebnisse der betreffenden Veterinärkontrollen zufriedenstellend sind, das GGED ausgestellt wurde und wenn die Bezahlung der in Anlage 6 dieser Verordnung vorgesehenen Grenzkontroll- und Betriebsgebühren gemäß den dort vorgesehenen Bestimmungen sichergestellt ist.
(3)Absatz 3Zur Anfertigung beglaubigter Kopien gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 bei einer Sendung, die noch unter zollamtlicher Überwachung steht und aufgeteilt werden soll, auf denen die Angaben über das Gewicht und die Menge entsprechend geändert werden, ist die Zollbehörde berechtigt.
(4)Absatz 4Wenn keine andere Behörde benannt ist nimmt die Zollbehörde die in Artikel 53 Abs. 1 Z d der Verordnung (EU) 2017/625 aufgelisteten Kontrollaufgaben war.Wenn keine andere Behörde benannt ist nimmt die Zollbehörde die in Artikel 53 Absatz eins, Z d der Verordnung (EU) 2017/625 aufgelisteten Kontrollaufgaben war.
Schlagworte
Grenzkontrollgebühr
Im RIS seit
27.12.2019
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2022
Gesetzesnummer
20010868
Dokumentnummer
NOR40219901