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Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2019 § 40

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2019Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 415/2019 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 480/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

14.12.2019

Außerkrafttretensdatum

05.01.2023

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffVEVO 2019

Index

82/05 Lebensmittelrecht
86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Befugnisse und Aufgaben der Zollbehörde

Paragraph 40,
  1. Absatz einsDie Zollbehörde hat nur die im GGED festgelegte zulässige zollrechtliche Bestimmung der Sendungen zu gestatten.
  2. Absatz 2Die Zollbehörde hat die Einfuhr von Sendungen unbeschadet der zollrechtlichen Bestimmungen erst dann zu gestatten, wenn nachgewiesen ist, dass die Ergebnisse der betreffenden Veterinärkontrollen zufriedenstellend sind, das GGED ausgestellt wurde und wenn die Bezahlung der in Anlage 6 dieser Verordnung vorgesehenen Grenzkontroll- und Betriebsgebühren gemäß den dort vorgesehenen Bestimmungen sichergestellt ist.
  3. Absatz 3Zur Anfertigung beglaubigter Kopien gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 bei einer Sendung, die noch unter zollamtlicher Überwachung steht und aufgeteilt werden soll, auf denen die Angaben über das Gewicht und die Menge entsprechend geändert werden, ist die Zollbehörde berechtigt.
  4. Absatz 4Wenn keine andere Behörde benannt ist nimmt die Zollbehörde die in Artikel 53 Absatz eins, Z d der Verordnung (EU) 2017/625 aufgelisteten Kontrollaufgaben war.

Schlagworte

Grenzkontrollgebühr

Im RIS seit

27.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2022

Gesetzesnummer

20010868

Dokumentnummer

NOR40219901

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2019/415/P40/NOR40219901

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