(4)Absatz 4Für jene Rechtsakte der Union, die in ihren Bestimmungen auf die in den Abs. 1 bis 3 genannten umgesetzten unionsrechtlichen Vorschriften Bezug nehmen, gelten alle Vollzugsvorschriften dieser Verordnung.Für jene Rechtsakte der Union, die in ihren Bestimmungen auf die in den Absatz eins bis 3 genannten umgesetzten unionsrechtlichen Vorschriften Bezug nehmen, gelten alle Vollzugsvorschriften dieser Verordnung.