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Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2019 § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2019Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 415/2019 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 480/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

14.12.2019

Außerkrafttretensdatum

05.01.2023

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffVEVO 2019

Index

82/05 Lebensmittelrecht
86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Verweisungen und umgesetzte unionsrechtliche Vorschriften

Paragraph 4,
  1. Absatz einsSoweit in dieser Verordnung auf andere Bundesgesetze oder -verordnungen oder auf Bestimmungen in Vorschriften der Europäischen Union (EU) verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. Absatz 2Durch diese Verordnung werden Bestimmungen von Rechtsakten der Europäischen Union umgesetzt, sofern sie die Ein- und Durchfuhr und die veterinärbehördliche Grenzkontrolle betreffen und in Anlage 1 genannt sind.
  3. Absatz 3Durch diese Verordnung werden für die in der Anlage 1 genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union und deren Änderungsverordnungen Vollzugsbestimmungen erlassen.
  4. Absatz 4Für jene Rechtsakte der Union, die in ihren Bestimmungen auf die in den Absatz eins bis 3 genannten umgesetzten unionsrechtlichen Vorschriften Bezug nehmen, gelten alle Vollzugsvorschriften dieser Verordnung.

Schlagworte

Einfuhr

Im RIS seit

27.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2022

Gesetzesnummer

20010868

Dokumentnummer

NOR40219865

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2019/415/P4/NOR40219865

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