Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung
2019
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 39
Inkrafttretensdatum
14.12.2019
Außerkrafttretensdatum
05.01.2023
Abkürzung
VEVO 2019
Index
82/05 Lebensmittelrecht
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Pflichten des Unternehmers oder des Verfügungsberechtigten
§ 39.Paragraph 39,
Der verantwortliche Unternehmer oder – bei Heimtieren – der Verfügungsberechtigte hat die Maßnahmen und Kontrollen nach dem 4. und 5. Abschnitt dieses Hauptstückes zu dulden, die hierbei nötige Hilfe zu leisten und auf Verlangen der Behörde alle diesbezüglichen Bescheinigungen und sonstigen Unterlagen vorzulegen.
Im RIS seit
27.12.2019
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2022
Gesetzesnummer
20010868
Dokumentnummer
NOR40219900