Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung
2019
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 38
Inkrafttretensdatum
14.12.2019
Außerkrafttretensdatum
05.01.2023
Abkürzung
VEVO 2019
Index
82/05 Lebensmittelrecht
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
5. Abschnitt
Kontrollbefugnisse der Behörde
Weiterreichende Kontrollbefugnisse der Behörde
§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz einsTransporte von kontrollpflichtigen Sendungen dürfen auch nach Abschluss der Einfuhruntersuchung von Amtstierärztinnen und Amtstierärzten, Grenztierärztinnen und Grenztierärzten sowie amtlichen Tierärztinnen und Tierärzten im Sinne des TSG, des LMSVG oder des TGG sowie von Tierschutzkontrollorganen und Tiertransportinspektoren im Sinne des Tiertransportgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 54/2007, jederzeit angehalten und untersucht werden, wenn ein Verdacht auf Verstöße gegen Veterinär-, Tierschutz- oder Tiertransportvorschriften besteht.Transporte von kontrollpflichtigen Sendungen dürfen auch nach Abschluss der Einfuhruntersuchung von Amtstierärztinnen und Amtstierärzten, Grenztierärztinnen und Grenztierärzten sowie amtlichen Tierärztinnen und Tierärzten im Sinne des TSG, des LMSVG oder des TGG sowie von Tierschutzkontrollorganen und Tiertransportinspektoren im Sinne des Tiertransportgesetzes 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,, jederzeit angehalten und untersucht werden, wenn ein Verdacht auf Verstöße gegen Veterinär-, Tierschutz- oder Tiertransportvorschriften besteht. (2)Absatz 2Die Grenztierärztinnen und Grenztierärzte sind berechtigt, die Schiffs- und Flugmanifeste und deren Übereinstimmung mit den GGED und Dokumenten zu kontrollieren.
(3)Absatz 3Sendungen, die nicht der Kontrollpflicht gemäß § 5 unterliegen dürfen bei Verdacht auf Verstöße gegen Veterinärvorschriften oder bei Zweifel an der Nämlichkeit der Sendung im jeweils erforderlichen Umfang behördlich überprüft werden.Sendungen, die nicht der Kontrollpflicht gemäß Paragraph 5, unterliegen dürfen bei Verdacht auf Verstöße gegen Veterinärvorschriften oder bei Zweifel an der Nämlichkeit der Sendung im jeweils erforderlichen Umfang behördlich überprüft werden.
(4)Absatz 4Sendungen gemäß den §§ 7 und 8 dürfen von der Grenztierärztin oder vom Grenztierarzt auf Einhaltung der Veterinärvorschriften überprüft werden.Sendungen gemäß den Paragraphen 7 und 8 dürfen von der Grenztierärztin oder vom Grenztierarzt auf Einhaltung der Veterinärvorschriften überprüft werden.
Schlagworte
Veterinärvorschrift, Tierschutzvorschrift, Schiffsmanifest
Im RIS seit
27.12.2019
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2022
Gesetzesnummer
20010868
Dokumentnummer
NOR40219899