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Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2019 § 36

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2019Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 415/2019 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 480/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 36

Inkrafttretensdatum

14.12.2019

Außerkrafttretensdatum

05.01.2023

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffVEVO 2019

Index

82/05 Lebensmittelrecht
86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Tiere, Waren und Gegenstände, die nicht der grenztierärztlichen Kontrolle gestellt wurden

Paragraph 36,
  1. Absatz einsKontrollpflichtige Tiere, Waren und Gegenstände, die ohne veterinärbehördliche Grenzkontrolle auf österreichisches Gebiet verbracht wurden, müssen unter behördlicher Aufsicht unverzüglich an die nächste geeignete österreichische Grenzkontrollstelle zur Vornahme der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle gebracht werden. Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz kann auf die Verbringung an die Grenzkontrollstelle verzichten, wenn der verantwortliche Unternehmer eine Vernichtung der Sendung unter amtlicher Aufsicht auf seine Kosten beantragt.
  2. Absatz 2Wird bei der Kontrolle festgestellt, dass die Waren oder Gegenstände nicht den Einfuhrbedingungen genügen, so ist die Sendung in amtliche Verwahrung zu nehmen und nach Anhörung des verantwortlichen Unternehmers eine der in Artikel 66 Absatz 3, der Verordnung (EU) 2017/625 festgelegten Maßnahmen anzuordnen.
  3. Absatz 3Bis zur Rücksendung der unter diese Bestimmung fallenden Waren oder Gegenstände oder bis zum sonstigen Abschluss des Verfahrens sind die betreffenden Sendungen unter amtlicher Verwahrung und veterinärbehördlicher Aufsicht auf Kosten des verantwortlichen Unternehmers seuchensicher zu lagern.
  4. Absatz 4Der verantwortliche Unternehmer hat die Kosten für die Rücksendung, die unschädlichen Beseitigung der Sendung beziehungsweise die Kosten der Zwischenlagerung bis zur Rücksendung oder Beseitigung zu tragen.
  5. Absatz 5Heimtiere, die ohne die im Unionsrecht festgelegte Grenzkontrolle auf österreichisches Gebiet verbracht wurden, müssen unter behördliche Verwahrung gestellt und von jener Behörde, unter deren Verwahrung sie stehen, auf Kosten der oder des Verfügungsberechtigten unverzüglich an die nächste österreichische Grenzkontrollstelle zur Vornahme der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle gebracht werden.
  6. Absatz 6Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz kann auf die Verbringung an die Grenzkontrollstelle gemäß Absatz 5, verzichten, wenn dies vom Landeshauptmann schriftlich beantragt wird. Die weitere Vorgangsweise vor Ort ist von der die Abfertigung durchführenden Grenztierärztin oder dem die Abfertigung durchführenden Grenztierarzt zu koordinieren, jedenfalls hat die örtlich zuständige Amtstierärztin oder der örtlich zuständige Amtstierarzt in Zusammenarbeit mit der Grenztierärztin oder dem Grenztierarzt die oder der die Abfertigung durchführt, die entsprechenden Untersuchungen und Probenahmen vorzunehmen. Alle daraus erwachsenden Kosten sind von der oder dem Verfügungsberechtigten zu tragen und der Behörde zu erstatten der sie erwachsen sind.
  7. Absatz 7Wird bei der Kontrolle festgestellt, dass die Tiere nicht den Einfuhrbedingungen genügen, so ist nach Paragraph 34, Absatz 2 bis 8 vorzugehen.

Im RIS seit

27.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2022

Gesetzesnummer

20010868

Dokumentnummer

NOR40219897

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2019/415/P36/NOR40219897

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