(6)Absatz 6Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz kann auf die Verbringung an die Grenzkontrollstelle gemäß Abs. 5 verzichten, wenn dies vom Landeshauptmann schriftlich beantragt wird. Die weitere Vorgangsweise vor Ort ist von der die Abfertigung durchführenden Grenztierärztin oder dem die Abfertigung durchführenden Grenztierarzt zu koordinieren, jedenfalls hat die örtlich zuständige Amtstierärztin oder der örtlich zuständige Amtstierarzt in Zusammenarbeit mit der Grenztierärztin oder dem Grenztierarzt die oder der die Abfertigung durchführt, die entsprechenden Untersuchungen und Probenahmen vorzunehmen. Alle daraus erwachsenden Kosten sind von der oder dem Verfügungsberechtigten zu tragen und der Behörde zu erstatten der sie erwachsen sind.Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz kann auf die Verbringung an die Grenzkontrollstelle gemäß Absatz 5, verzichten, wenn dies vom Landeshauptmann schriftlich beantragt wird. Die weitere Vorgangsweise vor Ort ist von der die Abfertigung durchführenden Grenztierärztin oder dem die Abfertigung durchführenden Grenztierarzt zu koordinieren, jedenfalls hat die örtlich zuständige Amtstierärztin oder der örtlich zuständige Amtstierarzt in Zusammenarbeit mit der Grenztierärztin oder dem Grenztierarzt die oder der die Abfertigung durchführt, die entsprechenden Untersuchungen und Probenahmen vorzunehmen. Alle daraus erwachsenden Kosten sind von der oder dem Verfügungsberechtigten zu tragen und der Behörde zu erstatten der sie erwachsen sind.