(2)Absatz 2Sendungen nach Abs. 1 müssen in der erstberührten Grenzkontrollstelle der Dokumentenprüfung, der Nämlichkeitskontrolle und der Warenuntersuchung unterzogen werden, um zu ermitteln, ob diese Sendungen die Einfuhrbedingungen nach dieser Verordnung erfüllen beziehungsweise nicht erfüllen. Die Warenuntersuchung ist – außer wenn begründeter Verdacht auf Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier besteht – nicht erforderlich, wenn bereits die Dokumentenprüfung ergibt, dass die betreffende Sendung nicht den Vorschriften entspricht.Sendungen nach Absatz eins, müssen in der erstberührten Grenzkontrollstelle der Dokumentenprüfung, der Nämlichkeitskontrolle und der Warenuntersuchung unterzogen werden, um zu ermitteln, ob diese Sendungen die Einfuhrbedingungen nach dieser Verordnung erfüllen beziehungsweise nicht erfüllen. Die Warenuntersuchung ist – außer wenn begründeter Verdacht auf Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier besteht – nicht erforderlich, wenn bereits die Dokumentenprüfung ergibt, dass die betreffende Sendung nicht den Vorschriften entspricht.