(3)Absatz 3Quarantänestationen im Sinne des Abs. 2 Z 2 lit. b bedürfen einer Bewilligung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz als Quarantänestation für die entsprechende Tierart. Diese Bewilligung ist mit Bescheid zu erteilen, wenn die Zulassungsbedingungen gemäß den diesbezüglichen Rechtsakten der Union erfüllt werden. Die bewilligten Quarantänestationen werden von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz veröffentlicht. Die bewilligten Quarantänestationen sind mindestens einmal jährlich durch eine Grenztierärztin oder einen Grenztierarzt auf die Einhaltung der Zulassungs- und Betriebsbedingungen zu kontrollieren. Werden hierbei Mängel festgestellt, so ist die Beseitigung innerhalb einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. Die Bewilligung ist von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz durch Bescheid zu entziehen, wenn die genannten Zulassungs- und Betriebsbedingungen trotz eines Mängelbehebungsauftrages nicht fristgerecht erfüllt werden.Quarantänestationen im Sinne des Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, bedürfen einer Bewilligung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz als Quarantänestation für die entsprechende Tierart. Diese Bewilligung ist mit Bescheid zu erteilen, wenn die Zulassungsbedingungen gemäß den diesbezüglichen Rechtsakten der Union erfüllt werden. Die bewilligten Quarantänestationen werden von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz veröffentlicht. Die bewilligten Quarantänestationen sind mindestens einmal jährlich durch eine Grenztierärztin oder einen Grenztierarzt auf die Einhaltung der Zulassungs- und Betriebsbedingungen zu kontrollieren. Werden hierbei Mängel festgestellt, so ist die Beseitigung innerhalb einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. Die Bewilligung ist von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz durch Bescheid zu entziehen, wenn die genannten Zulassungs- und Betriebsbedingungen trotz eines Mängelbehebungsauftrages nicht fristgerecht erfüllt werden.