Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2019 § 33

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2019Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 415/2019 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 480/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

14.12.2019

Außerkrafttretensdatum

05.01.2023

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffVEVO 2019

Index

82/05 Lebensmittelrecht
86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Grenztierärztliche Zulassung zur Ein- oder Durchfuhr

Paragraph 33,
  1. Absatz einsFühren die grenztierärztlichen Untersuchungen und Kontrollen zu dem Ergebnis, dass die Tiere, Waren oder Gegenstände den Einfuhr- bzw. Durchfuhrvorschriften entsprechen, so hat dies die Grenztierärztin oder der Grenztierarzt auf dem GGED zu bescheinigen.
  2. Absatz 2Die zuständige Behörde des Bestimmungsortes ist von der Grenztierärztin oder vom Grenztierarzt mittels IMSOC gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/625 zu unterrichten.
  3. Absatz 3Das GGED hat die Tiere, Waren und Gegenstände
    1. Ziffer eins
      solange die Sendung unter zollamtlicher Überwachung steht, und
    2. Ziffer 2
      falls die Sendung unter zollrechtlicher Überwachung eingeführt wird, bis zum Eintreffen im, im GGED festgelegten Betrieb bzw. Bestimmungsort
    zu begleiten.
  4. Absatz 4Bei Sendungen, die in mehreren Teilen grenztierärztlich abgefertigt werden, gelten die Bestimmungen des Absatz 3, für jede Teilsendung.
  5. Absatz 5Führt die Dokumentenprüfung gemäß Paragraph 32, zum Ergebnis, dass die Dokumente den Ein- und Durchfuhrvorschriften nicht entsprechen, so ist die grenztierärztliche Kontrolle auszusetzen. Dem verantwortlichen Unternehmer ist eine angemessene Frist zu geben, um den Mangel beheben zu lassen. Während dieser Frist darf die Sendung den Amtsplatz nicht verlassen. Im Falle lebender Tiere hat der verantwortliche Unternehmer die tierschutzgerechte Versorgung und Betreuung sicherzustellen. Nach Verstreichen der Frist ist die Abfertigung mit den zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Dokumenten fortzusetzen.

Schlagworte

Einfuhr, Einfuhrvorschrift

Im RIS seit

27.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2022

Gesetzesnummer

20010868

Dokumentnummer

NOR40219894

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2019/415/P33/NOR40219894

Navigation im Suchergebnis