(3)Absatz 3Jede Sendung von Waren und Gegenständen, die für einen Mitgliedstaat oder ein Gebiet bestimmt ist, für den oder das nach dem Unionsrecht besondere Anforderungen bestehen, sowie jede Sendung, bei der es sich um für bestimmte Verwendungen genehmigte Einfuhren handelt, ist an der Grenzkontrollstelle der Dokumentenprüfung, der Nämlichkeitskontrolle und der Warenuntersuchung zu unterziehen, wobei insbesondere festzustellen ist, ob die Sendung den Vorschriften für den betreffenden Bestimmungsmitgliedstaat oder für das betreffende Bestimmungsgebiet entspricht.