(1)Absatz einsDie grenztierärztlichen Kontrollen sind durch Grenztierärztinnen und Grenztierärzte, die von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz bestellt worden sind, an den zugelassenen Grenzkontrollstellen durchzuführen. Die fachliche Aufsicht über die grenztierärztliche Kontrolle ist von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz wahrzunehmen.