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Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2019 § 28

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2019Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 415/2019 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 480/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

14.12.2019

Außerkrafttretensdatum

05.01.2023

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffVEVO 2019

Index

82/05 Lebensmittelrecht
86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Kontrollorgane

Paragraph 28,
  1. Absatz einsDie grenztierärztlichen Kontrollen sind durch Grenztierärztinnen und Grenztierärzte, die von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz bestellt worden sind, an den zugelassenen Grenzkontrollstellen durchzuführen. Die fachliche Aufsicht über die grenztierärztliche Kontrolle ist von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz wahrzunehmen.
  2. Absatz 2Die Grenztierärztin oder der Grenztierarzt hat bei der dienstlichen Tätigkeit das Dienstabzeichen gemäß Anlage 5 mitzuführen.
  3. Absatz 3Die GGED sind von der Grenztierärztin oder vom Grenztierarzt zu unterfertigen und mit Dienstsiegelabdruck nach Muster der Anlage 4 zu versehen.

Im RIS seit

27.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2022

Gesetzesnummer

20010868

Dokumentnummer

NOR40219889

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2019/415/P28/NOR40219889

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