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Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2019 § 27

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2019Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 415/2019 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 480/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

14.12.2019

Außerkrafttretensdatum

05.01.2023

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffVEVO 2019

Index

82/05 Lebensmittelrecht
86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

4. Abschnitt
Veterinärbehördliche Grenzkontrolle

Ort der Grenzkontrolle

Paragraph 27,
  1. Absatz einsDie Einfuhr und die Durchfuhr von kontrollpflichtigen Sendungen ist nur über eine Grenzkontrollstelle zulässig, die den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1014 vom 12. Juni 2019 mit detaillierten Bestimmungen betreffend die Mindestanforderungen an Grenzkontrollstellen, einschließlich Kontrollzentren, und das Format, die Kategorien und die Abkürzungen, die bei der Auflistung der Grenzkontrollstellen und der Kontrollstellen zu verwenden sind (ABl. Nr. L 165 vom 21.6.2019, S. 10) entspricht und für die jeweiligen Sendungsarten zugelassen ist.
  2. Absatz 2Unbeschadet des Absatz eins, kann die Austrittskontrolle gemäß Paragraph 21, Absatz 5, an jeder zugelassenen Grenzkontrollstelle erfolgen.
  3. Absatz 3Österreichische Grenzkontrollstellen für die Vornahme grenztierärztlicher Kontrollen bei der Einfuhr aus Drittstaaten in die Union werden von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz entsprechend den Rechtsvorschriften der Europäischen Union geführt. Die österreichischen Grenzkontrollstellen sind auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu veröffentlichen.

Im RIS seit

27.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2022

Gesetzesnummer

20010868

Dokumentnummer

NOR40219888

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2019/415/P27/NOR40219888

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