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Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2019 § 25

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2019Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 415/2019 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 480/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

14.12.2019

Außerkrafttretensdatum

05.01.2023

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffVEVO 2019

Index

82/05 Lebensmittelrecht
86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Transport zum und Maßnahmen am Bestimmungsort bei lebenden Tieren

Paragraph 25,
  1. Absatz einsEingeführte Tiere sind unmittelbar an ihren Bestimmungsort zu befördern. Der die Sendung empfangende verantwortliche Unternehmer der in Absatz 4, angeführten Tiere hat das Eintreffen der Sendung am Bestimmungsort unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Das GGED ist mit der Sendung mitzuführen und der für den Bestimmungsort zuständigen Behörde im Original vorzulegen.
  2. Absatz 2Zur Schlachtung bestimmte Klauentiere und Einhufer dürfen nur unmittelbar in Schlachtbetriebe gebracht werden, die gemäß Paragraph 10, Absatz eins, LMSVG zugelassen sind. Die Tiere sind dort – sofern nicht eine kürzere Frist bestimmt wird – spätestens 72 Stunden nach ihrem Eintreffen zu schlachten.
  3. Absatz 3Schlachtgeflügel muss auf direktem Weg in einen Schlachtbetrieb, der gemäß Paragraph 10, Absatz eins, LMSVG zugelassen ist, gebracht und spätestens 72 Stunden nach dem Eintreffen geschlachtet werden.
  4. Absatz 4Nach Österreich eingeführte Klauentiere und Einhufer (ausgenommen vorübergehend eingeführte registrierte Einhufer), Geflügel zu Zucht- und Nutzzwecken, Wildgeflügel, Ziervögel sowie Primaten (Affen) sind am Bestimmungsort abgesondert zu halten und unterliegen der Beobachtung durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Die Tiere dürfen während des gemäß dem Unionsrecht oder von der Behörde festgesetzten Beobachtungszeitraumes nicht aus dem Betrieb verbracht werden.
  5. Absatz 5Aus Drittstaaten eingeführte Zucht- und Nutztiere unterliegen ab ihrer Aufnahme in dem im GGED festgelegten Bestimmungsbetrieb den inländischen Vorschriften und dürfen innerhalb des Gebietes gemäß Anlage 2 nur nach den Vorschriften über das Verbringen innerhalb der Union verbracht werden.
  6. Absatz 6Wird auf Grund von Ergebnissen von Laboruntersuchungen, die anlässlich der grenztierärztlichen Kontrolle eingeleitet wurden, nachträglich festgestellt, dass die Tiere nicht den Einfuhrvorschriften entsprechen, so sind von der örtlich zuständigen Behörde die jeweils geltenden Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Verkehr anzuwenden.
  7. Absatz 7Hinsichtlich allfälliger Kosten für veterinärpolizeiliche Maßnahmen am Inlandsbestimmungsort gilt Paragraph 4 c, Absatz 2, TSG.
  8. Absatz 8Bei Tieren, die auf Grund von unionsrechtlichen Bestimmungen nur zu festgelegten Bestimmungsorten wie Schlachthof, Quarantänestation für die Einfuhr von Ziervögeln gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 139/2013 vom 7. Januar 2013 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr bestimmter Vogelarten in die Union sowie der dafür geltenden Quarantänebedingungen (ABl. Nr. L 47 vom 20.2.2013, S. 1), zugelassene Einrichtung gemäß der Richtlinie 92/65/EWG vom 13. Juli 1993 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt römisch eins der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. Nr. L 268 vom 14.09.1992, S. 54), zugelassene Einfuhrzentren gemäß Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 vom 12. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates hinsichtlich der Bedingungen und Bescheinigungsvorschriften für das Inverkehrbringen und die Einfuhr in die Gemeinschaft von Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen sowie zur Festlegung einer Liste von Überträgerarten (ABl. Nr. L 337 vom 16.12.2008, S. 41) verbracht werden dürfen, ist die Amtstierärztin oder der Amtstierarzt der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zusätzlich zu den sonstigen Bestimmungen des Paragraph 25, verpflichtet zu prüfen, ob die Sendung in quantitativer und qualitativer Hinsicht mit den Angaben in dem von der Grenzkontrollstelle übermittelten GGED übereinstimmt. Bei Nichtübereinstimmung hat sie oder er wie folgt vorzugehen:
    1. Ziffer eins
      Wenn die Sendung nicht eingetroffen ist, ist der Teil 3 des mit IMSOC übermittelten GGED auszufüllen und an die Grenzkontrollstelle zu übermitteln.
    2. Ziffer 2
      Wenn die Anzahl der Tiere mit den Angaben im GGED nicht übereinstimmt oder der Verdacht auf eine Erkrankung der Tiere besteht, ist der Teil 3 der GGED auszufüllen und an die Grenzkontrollstelle zu übermitteln. Über die Sendung ist bis zur Abklärung eine Sperre zu verfügen.
    3. Ziffer 3
      Über eine Sendung, die ohne IMSOC-Mitteilung eintrifft, ist eine Sperre zu verfügen, und es ist anhand der vorliegenden Dokumente zur Abklärung mit der Grenzkontrollstelle Kontakt aufzunehmen.

Schlagworte

Zuchtzweck, Zuchttier

Im RIS seit

27.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2022

Gesetzesnummer

20010868

Dokumentnummer

NOR40219886

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2019/415/P25/NOR40219886

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