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Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2019 § 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2019Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 415/2019 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 480/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

14.12.2019

Außerkrafttretensdatum

05.01.2023

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffVEVO 2019

Index

82/05 Lebensmittelrecht
86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Transportmittel und -behältnisse

Paragraph 24,
  1. Absatz einsTiere, Waren und Gegenstände der in Anlage 3 genannten Arten oder Verwendungszwecke dürfen nur in Transportmitteln und -behältnissen eingeführt werden, die den in dieser Anlage genannten Anforderungen entsprechen.
  2. Absatz 2Geflügel und Bruteier von Geflügel dürfen nur in Transportbehältnissen eingeführt werden, die ausschließlich Tiere oder Bruteier derselben Art enthalten, demselben Verwendungszweck dienen und aus demselben Betrieb stammen.
  3. Absatz 3Die Transportmittel oder -behältnisse für Waren oder Gegenstände müssen so ausgestattet sein, dass ein zollamtlicher Verschluss der Sendung möglich ist.

Schlagworte

Transportbehältnis

Im RIS seit

27.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2022

Gesetzesnummer

20010868

Dokumentnummer

NOR40219885

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2019/415/P24/NOR40219885

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