Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung
2019
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 24
Inkrafttretensdatum
14.12.2019
Außerkrafttretensdatum
05.01.2023
Abkürzung
VEVO 2019
Index
82/05 Lebensmittelrecht
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Transportmittel und -behältnisse
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz einsTiere, Waren und Gegenstände der in Anlage 3 genannten Arten oder Verwendungszwecke dürfen nur in Transportmitteln und -behältnissen eingeführt werden, die den in dieser Anlage genannten Anforderungen entsprechen.
(2)Absatz 2Geflügel und Bruteier von Geflügel dürfen nur in Transportbehältnissen eingeführt werden, die ausschließlich Tiere oder Bruteier derselben Art enthalten, demselben Verwendungszweck dienen und aus demselben Betrieb stammen.
(3)Absatz 3Die Transportmittel oder -behältnisse für Waren oder Gegenstände müssen so ausgestattet sein, dass ein zollamtlicher Verschluss der Sendung möglich ist.
Schlagworte
Transportbehältnis
Im RIS seit
27.12.2019
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2022
Gesetzesnummer
20010868
Dokumentnummer
NOR40219885