(2)Absatz 2Die Wiedereinfuhr einer von einem Drittstaat zurückgewiesenen Sendung mit Ursprung im Gebiet gemäß Anlage 2 ist zu gestatten, wenn die zuständige Behörde, die die Originalbescheinigung ausgestellt hat, in die Rücknahme der Sendung eingewilligt hat und die Bedingungen gemäß Abs. 1 erfüllt sind. ist zu gestatten, wenn die zuständige Behörde, die die Originalbescheinigung ausgestellt hat, in die Rücknahme der Sendung eingewilligt hat und die Bedingungen gemäß Absatz eins, erfüllt sind.