Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung
2019
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 22
Inkrafttretensdatum
14.12.2019
Außerkrafttretensdatum
05.01.2023
Abkürzung
VEVO 2019
Index
82/05 Lebensmittelrecht
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Wiedereinfuhr von Tieren
§ 22.Paragraph 22,
Die Wiedereinfuhr von Tieren ist nur unter den Bedingungen der harmonisierten Einfuhr oder mit einer veterinärbehördlichen Bewilligung gemäß § 14 gestattet. In der Bewilligung sind die veterinärpolizeilich erforderlichen Bedingungen festzulegen. Die Wiedereinfuhr von Tieren ist nur unter den Bedingungen der harmonisierten Einfuhr oder mit einer veterinärbehördlichen Bewilligung gemäß Paragraph 14, gestattet. In der Bewilligung sind die veterinärpolizeilich erforderlichen Bedingungen festzulegen.
Im RIS seit
27.12.2019
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2022
Gesetzesnummer
20010868
Dokumentnummer
NOR40219883