(2)Absatz 2Wenn für eine Sendungsart im Unionsrecht kein Bescheinigungsmuster festgelegt ist, darf die Durchfuhr von der österreichischen Grenztierärztin oder vom österreichischen Grenztierarzt der Eintrittsgrenzkontrollstelle nur gestattet werden, wenn den Sendungen Bescheinigungen gemäß § 9 beiliegen, in welchen der Ursprung der Sendung und deren Freiheit von Seuchen beurkundet wird.Wenn für eine Sendungsart im Unionsrecht kein Bescheinigungsmuster festgelegt ist, darf die Durchfuhr von der österreichischen Grenztierärztin oder vom österreichischen Grenztierarzt der Eintrittsgrenzkontrollstelle nur gestattet werden, wenn den Sendungen Bescheinigungen gemäß Paragraph 9, beiliegen, in welchen der Ursprung der Sendung und deren Freiheit von Seuchen beurkundet wird.