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Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2019 § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2019Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 415/2019 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 480/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

14.12.2019

Außerkrafttretensdatum

05.01.2023

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffVEVO 2019

Index

82/05 Lebensmittelrecht
86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Durchfuhr von Tieren

Paragraph 20,
  1. Absatz einsDie Durchfuhr von Tieren ist zu gestatten, wenn der Ursprungsstaat der Sendung die veterinärpolizeilichen Bedingungen für eine Einfuhr in die Union oder die Durchfuhrbedingungen gemäß geltendem Unionsrecht erfüllt.
  2. Absatz 2Die Durchfuhr von Tieren muss unter zollamtlicher Überwachung erfolgen.
  3. Absatz 3Absatz 2, gilt nicht für die Durchfuhr bei Zwischenlandungen im Luftverkehr und bei der Durchfuhr im Schiffsverkehr.
  4. Absatz 4Die Grenztierärztin oder der Grenztierarzt der Eintrittsgrenzkontrollstelle hat die Grenztierärztin oder den Grenztierarzt der Austrittsgrenzkontrollstelle mittels IMSOC von der Abfertigung zu verständigen.
  5. Absatz 5Die Grenztierärztin oder der Grenztierarzt der Austrittsgrenzkontrollstelle hat auf dem GGED zu bestätigen, dass die betreffende Sendung das Gebiet gemäß Anlage 2 verlassen hat und hat mittels IMSOC oder auf andere Weise an die Eintrittsgrenzkontrollstelle eine Kopie dieses Dokuments zu übermitteln.

Im RIS seit

27.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2022

Gesetzesnummer

20010868

Dokumentnummer

NOR40219881

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2019/415/P20/NOR40219881

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