Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2019 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2019Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 415/2019 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 480/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

14.12.2019

Außerkrafttretensdatum

05.01.2023

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffVEVO 2019

Index

82/05 Lebensmittelrecht
86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,
  1. Absatz einsIm Sinne dieser Verordnung sind:
    1. Ziffer eins
      Austrittsgrenzkontrollstelle: veterinärbehördliche Grenzkontrollstelle, an der eine Durchfuhrsendung bei Austritt aus dem Gebiet gemäß Anlage 2 kontrolliert wird;
    2. Ziffer 2
      Dokumentenprüfung: amtliche Prüfung der die Tiere und Waren begleitenden Bescheinigungen oder Dokumente;
    3. Ziffer 3
      Drittstaat: Staat, der nicht in der Anlage 2 bezeichnet ist;
    4. Ziffer 4
      Durchfuhr: das Verbringen von Sendungen aus einem Drittstaat nach Österreich mit anschließender Verbringung in einen Drittstaat, sowohl direkt als auch über einen anderen in der Anlage 2 bezeichneten Staat;
    5. Ziffer 5
      Einfuhr: jede Beförderung einer veterinärbehördlich kontrollpflichtigen Sendung unabhängig von ihrer zollrechtlichen Bestimmung von einem in einem Drittstaat gelegenen Ort
      1. Litera a
        zu einem in Österreich gelegenen Bestimmungsort oder
      2. Litera b
        über Österreich zu einem Bestimmungsort, der in einem Gebiet gemäß Anlage 2 gelegen ist;
    6. Ziffer 6
      Einhufer: Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Zebras und Zebroide;
    7. Ziffer 7
      Eintagsküken: Geflügel in einem Alter von weniger als 72 Stunden, sofern
      1. Litera a
        die Tiere noch nicht gefüttert wurden oder
      2. Litera b
        es sich um Flugenten handelt;
    8. Ziffer 8
      Eintrittsgrenzkontrollstelle: veterinärbehördliche Grenzkontrollstelle, an der eine Durchfuhrsendung bei Eintritt in das Gebiet gemäß Anlage 2 abgefertigt wird;
    9. Ziffer 9
      Geflügel: Hühner, Truthühner, Perlhühner, Enten, Gänse, Wachteln, Tauben, Fasane und Rebhühner sowie Laufvögel;
    10. Ziffer 10
      GGED: das gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) 2017/625 vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen (ABl. Nr. L 95 vom 7.4.2017, S. 1) geschaffene Gemeinsame Gesundheitseingangsdokument;
    11. Ziffer 11
      Grenzkontrollstelle: amtliche Stelle, an welcher die Grenztierärztin oder der Grenztierarzt die grenztierärztliche Kontrolle entweder an der Grenze zu einem Drittstaat oder in einem Hafen beziehungsweise Flughafen durchzuführen hat;
    12. Ziffer 12
      Grenztierarzt: die von der zuständigen Zentralbehörde eines Staates mit der Durchführung der grenztierärztlichen Kontrolle beauftragte Tierärztin oder der von der zuständigen Zentralbehörde eines Staates mit der Durchführung der grenztierärztlichen Kontrolle beauftragte Tierarzt;
    13. Ziffer 13
      grenztierärztliche Kontrolle: Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und physische Untersuchung gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 und den dazu erlassenen Rechtsakten der Union, sowie sonstige, anlässlich des Grenzübertrittes im Rahmen gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen von Grenztierärztinnen und Grenztierärzten durchzuführende Kontrollen und Untersuchungen;
    14. Ziffer 14
      harmonisierte Einfuhr: Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen, wenn
      1. Litera a
        die Sendung aus einem Drittstaat oder Landesteil eines Drittstaates stammt, der durch einen Rechtsakt der Union zum Export in die Union zugelassen ist, und
      2. Litera b
        für die betreffenden Tiere, Waren oder Gegenstände und für den jeweiligen Verwendungszweck in Rechtsakten der Union Bescheinigungen oder Dokumente vorgeschrieben sind, und
      3. Litera c
        die Sendungen, soweit die unionsrechtlichen Vorschriften dies vorsehen, aus zugelassenen Betrieben stammen;
    15. Ziffer 15
      Heimtierfutter: Material der Kategorie 3 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 vom 21. Oktober 2009 über tierische Nebenprodukte (ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009, S. 1) enthaltendes Futter für Hunde, Katzen, Frettchen, Nagetiere, Hauskaninchen, Aquarienfische (tropische Zierfische), Amphibien, Reptilien und Wirbellose (ausgenommen Bienen und Krebstiere) sowie Vögel (ausgenommen Geflügel);
    16. Ziffer 16
      Huftiere: Einhufer, Klauentiere einschließlich Schwielensohler, Tapire, Elefanten, Nashörner und Flusspferde;
    17. Ziffer 17
      IMSOC: das zum computergestützten Austausch von Informationen zwischen Behörden und zur Erhöhung der Transparenz von Kontrollergebnissen sowie von amtlichen Entscheidungen geschaffene Informations-Management-System, in das auch bestehende Informationssysteme wie zum Beispiel das Trade Control and Expert System (TRACES) und das Rapid Alert System for Food and Feed (RASFF) integriert werden;
    18. Ziffer 18
      Imkereierzeugnisse: Honig, Wachs, Gelee Royale, Kittharz und Pollen, wenn dieses Material ausschließlich zur Verwendung in der Imkerei bestimmt ist;
    19. Ziffer 19
      innergemeinschaftliches Verbringen: das Einbringen von Sendungen aus den in Anlage 2 genannten Gebieten nach Österreich und das Verbringen von Sendungen aus Österreich in Gebiete gemäß Anlage 2, ausgenommen das Ein- und Verbringen zum Zwecke der Durchfuhr gemäß Ziffer 4 ;,
    20. Ziffer 20
      Klauentiere: Wiederkäuer und Schweine;
    21. Ziffer 21
      Krankheitserreger: jede Ansammlung oder Kultur von Organismen oder deren Abkömmlingen, isoliert oder als Kombination solcher Ansammlungen oder Kulturen von Organismen, die bei Tieren eine Krankheit hervorrufen können, sowie alle veränderten Abkömmlinge solcher Organismen, die Träger oder Überträger von Tierkrankheiten sein können, ausgenommen die zugelassenen immunologischen Tierarzneimittel;
    22. Ziffer 22
      Rücknahmeerklärung: schriftliche Verpflichtung des verantwortlichen Unternehmers, die Sendung von Tieren, Waren oder Gegenständen bei einer Zurückweisung durch den nächstfolgenden Drittstaat zu übernehmen und aus dem Gebiet der Union zu verbringen oder unschädlich beseitigen zu lassen;
    23. Ziffer 23
      Schlachttiere: Tiere, die zur Schlachtung zertifiziert sind;
    24. Ziffer 24
      Schutzmaßnahmen: von der Union oder von einem Mitgliedstaat erlassene Maßnahmen, die Einfuhrbeschränkungen für Tiere, Waren oder Gegenstände festlegen;
    25. Ziffer 25
      Sperre: alle durch eine österreichische Behörde verfügten Maßnahmen, um das Inverkehrbringen einer Sendung zu verhindern; diese Maßnahmen umfassen insbesondere Verkehrsbeschränkungen, Quarantäne oder Schlacht- sowie Tötungsanordnungen, die Anordnung der Vernichtung, die Behandlung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 oder das Außer-Landes-Verbringen;
    26. Ziffer 26
      Unionszollkodex: Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013, S. 1);
    27. Ziffer 27
      Unternehmer: alle natürlichen oder juristischen Personen, für die eine oder mehrere Pflichten nach den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 der VO (EU) 2017/625 gelten;
    28. Ziffer 28
      Verfügungsberechtigter: jene Person im Sinne des Artikel 3 Litera c und d der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. Nr. L 178 vom 28.6.2013, S. 1), die berechtigt ist, über die Behandlung der Sendung eines Heimtieres oder von Heimtieren zu bestimmen;
    29. Ziffer 29
      VIS: das gemäß Paragraph 8, TSG eingerichtete elektronische Veterinärregister;
    30. Ziffer 30
      Wiedereinfuhr: die Rückbringung von aus in Anlage 2 genannten Gebieten stammenden Sendungen, die in einen Drittstaat gebracht wurden.
  2. Absatz 2Im Sinne dieser Verordnung gelten auch alle Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) 2017/625 und in den anderen anwendbaren Rechtsakten der Union als Begriffsbestimmungen dieser Verordnung.
  3. Absatz 3Sofern in den Absatz eins und 2 nicht ausdrücklich anders geregelt, gelten die Begriffsbestimmungen gemäß dem LMSVG und gemäß den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen als Begriffsbestimmungen im Sinne dieser Verordnung.

Schlagworte

Einbringen, Schlachtanordnung

Im RIS seit

27.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2022

Gesetzesnummer

20010868

Dokumentnummer

NOR40219863

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2019/415/P2/NOR40219863

Navigation im Suchergebnis