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Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2019 § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2019Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 415/2019 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 480/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

14.12.2019

Außerkrafttretensdatum

05.01.2023

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffVEVO 2019

Index

82/05 Lebensmittelrecht
86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Besondere Ein- und Durchfuhrverbote

Paragraph 18,
  1. Absatz einsGelangt der Ausbruch einer Tierseuche gemäß den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. Nr. L 308 vom 4.12.2018, S. 21) oder des Paragraph 16, TSG in einem Drittstaat der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur amtlichen Kenntnis, ist die Ein- und Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen, durch die die Einschleppung der Tierseuche erfolgen könnte, aus dem betreffenden Drittstaat bis zum Zeitpunkt, zu dem die Union entsprechende Maßnahmen trifft, verboten.
  2. Absatz 2Die Ein- oder Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen der in Paragraph 5, genannten Arten oder Verwendungszwecke ist verboten, wenn und soweit deren Ein- oder Durchfuhr durch eine Maßnahme, welche die Union für den betreffenden Drittstaat oder den betreffenden Gebietsteil eines Drittstaates erlassen hat, beschränkt oder ausgeschlossen wurde.
  3. Absatz 3Nationale Maßnahmen nach Absatz eins, sowie deren Aufhebung werden von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht.
  4. Absatz 4Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz darf die Ein- und Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen der in Paragraph eins, genannten Arten aus einem Drittstaat schon vor der Veröffentlichung der Bekanntmachung nach Absatz eins, durch unmittelbare Zwangsgewalt verhindern, sobald ihr der Seuchenausbruch in diesem Drittstaat amtlich zur Kenntnis gebracht worden ist, wenn diese Maßnahme zur Abwendung einer Gefahr der Verbreitung von Tierseuchen notwendig ist.

Schlagworte

Seuchenbekämpfung, Einfuhrverbot, Einfuhr

Im RIS seit

27.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2022

Gesetzesnummer

20010868

Dokumentnummer

NOR40219879

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2019/415/P18/NOR40219879

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