Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2019 § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2019Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 415/2019 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 480/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

14.12.2019

Außerkrafttretensdatum

05.01.2023

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffVEVO 2019

Index

82/05 Lebensmittelrecht
86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Ein- und Durchfuhrbewilligungen

Paragraph 14,
  1. Absatz einsEin- und Durchfuhrbewilligungen sind auf Antrag von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu erteilen, wenn mit der Einfuhr oder der Durchfuhr der in Betracht kommenden Sendung die Gefahr der Einschleppung von Tierseuchen nicht verbunden ist und wenn der jeweilige Drittstaat oder der jeweilige Landesteil durch einen Rechtsakt der Union zur Einfuhr zugelassen ist und die Einfuhr oder Durchfuhr den unionsrechtlichen Bestimmungen nicht widerspricht.
  2. Absatz 2Anträge gemäß Absatz eins, haben folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Namen und die Anschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers,
    2. Ziffer 2
      den Einfuhrgegenstand, bei lebenden Tieren zusätzlich die Stückzahl,
    3. Ziffer 3
      den Ursprungsstaat und den Herkunftsstaat,
    4. Ziffer 4
      die Beförderungsart (Bahn, Lastkraftwagen oder dergleichen),
    5. Ziffer 5
      den nächstfolgenden Drittstaat bei der Durchfuhr,
    6. Ziffer 6
      den Bestimmungsort mit Angabe der genauen Anschrift bei der Einfuhr und
    7. Ziffer 7
      den Bestimmungsstaat bei der Durchfuhr.
  3. Absatz 3Soweit es veterinärpolizeilich erforderlich ist, sind in der Bewilligung die hiefür notwendigen Bedingungen und Auflagen, insbesondere die Freiheit von bestimmten Krankheitserregern, die Anwendung bestimmter diagnostischer Verfahren, die Grenzkontrollstelle und der Bestimmungsort bei der Einfuhr, die Grenzkontrollstelle und die Grenzaustrittstelle bei der Durchfuhr und das Verkehrsmittel sowie allfällige Entsorgungswege festzulegen.
  4. Absatz 4Sind für bewilligungspflichtige Sendungen Übernahmeerklärungen ausländischer Behörden vorgeschrieben, so dürfen veterinärbehördliche Bewilligungen nur nach Abgabe dieser Erklärungen erteilt werden. Die jeweilige Erklärung ist von der Antragstellerin oder vom Antragsteller dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz vorzulegen.
  5. Absatz 5In einer Bewilligung können Ausnahmen von den Bestimmungen der Paragraphen 27 bis 32 dieser Verordnung für die Einfuhr von Heu und Stroh, sowie für die Wiedereinfuhr von Tieren, die sich in Grenznähe und lediglich vorübergehend in einem unmittelbar angrenzenden Drittstaat zu Arbeits- oder Weidezwecken aufgehalten haben, gewährt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      Ursprungsort und Bestimmungsort der Sendung dürfen jeweils nicht weiter als 5 km von der Zollgrenze entfernt gelegen sein,
    2. Ziffer 2
      sowohl die Liegenschaft des Ursprungsortes als auch jene des Bestimmungsortes muss der Betriebsinhaberin oder dem Betriebsinhaber zum Betrieb oder zur Nutzung dienen und
    3. Ziffer 3
      gegen diese Erleichterungen dürfen keine veterinärpolizeilichen Bedenken bestehen.
  6. Absatz 6Eine veterinärbehördliche Bewilligung für die Einfuhr von Tieren, Waren oder Gegenständen, die von einem Mitgliedstaat der Union ausgestellt wurde, kann anerkannt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Bewilligung von einer amtlich autorisierten Stelle in einem Mitgliedstaat der Union ausgestellt wurde, und
    2. Ziffer 2
      die Bewilligung in deutscher Sprache ausgestellt, oder in Form einer beglaubigten deutschen Übersetzung angeschlossen ist, und
    3. Ziffer 3
      die Bewilligung der Grenztierärztin oder dem Grenztierarzt im Original oder in beglaubigter Kopie vorgelegt wird, und
    4. Ziffer 4
      die Bewilligung gültig und deren Inhalt sachlich zutreffend ist und den österreichischen Rechtsvorschriften nicht widerspricht.

Schlagworte

Einfuhrbewilligung, Arbeitszweck

Im RIS seit

27.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2022

Gesetzesnummer

20010868

Dokumentnummer

NOR40219875

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2019/415/P14/NOR40219875

Navigation im Suchergebnis