(5)Absatz 5In einer Bewilligung können Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 27 bis 32 dieser Verordnung für die Einfuhr von Heu und Stroh, sowie für die Wiedereinfuhr von Tieren, die sich in Grenznähe und lediglich vorübergehend in einem unmittelbar angrenzenden Drittstaat zu Arbeits- oder Weidezwecken aufgehalten haben, gewährt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:In einer Bewilligung können Ausnahmen von den Bestimmungen der Paragraphen 27 bis 32 dieser Verordnung für die Einfuhr von Heu und Stroh, sowie für die Wiedereinfuhr von Tieren, die sich in Grenznähe und lediglich vorübergehend in einem unmittelbar angrenzenden Drittstaat zu Arbeits- oder Weidezwecken aufgehalten haben, gewährt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Ursprungsort und Bestimmungsort der Sendung dürfen jeweils nicht weiter als 5 km von der Zollgrenze entfernt gelegen sein,
sowohl die Liegenschaft des Ursprungsortes als auch jene des Bestimmungsortes muss der Betriebsinhaberin oder dem Betriebsinhaber zum Betrieb oder zur Nutzung dienen und
gegen diese Erleichterungen dürfen keine veterinärpolizeilichen Bedenken bestehen.