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Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2019 § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2019Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 415/2019 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 480/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

14.12.2019

Außerkrafttretensdatum

05.01.2023

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffVEVO 2019

Index

82/05 Lebensmittelrecht
86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Bewilligungspflichtige Einfuhr

Paragraph 13,
  1. Absatz einsTiere, Waren und Gegenstände gemäß Paragraph eins,, für die nicht die bewilligungsfreie Einfuhr gemäß Paragraph 12, vorgesehen ist, dürfen, wenn der Bestimmungsort in Österreich liegt, nur mit Bewilligung gemäß Paragraph 14, eingeführt werden.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, sind folgende Sendungen jedenfalls bewilligungspflichtig:
    1. Ziffer eins
      Tiere, Waren und Gegenstände für die in einem Rechtsakt der Union die Bewilligungspflicht ausdrücklich vorgesehen ist,
    2. Ziffer 2
      Erreger von Tierkrankheiten oder erregerhaltiges Material, ausgenommen immunologische Tierarzneimittel.
    3. Ziffer 3
      Untersuchungsmaterial das Krankheitserreger enthält oder enthalten kann;
    4. Ziffer 4
      infizierte Tiere für wissenschaftliche Untersuchungen.

Im RIS seit

27.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2022

Gesetzesnummer

20010868

Dokumentnummer

NOR40219874

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2019/415/P13/NOR40219874

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