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Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2019 § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2019Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 415/2019 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 480/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

14.12.2019

Außerkrafttretensdatum

05.01.2023

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffVEVO 2019

Index

82/05 Lebensmittelrecht
86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Bewilligungsfreie Einfuhr

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDie Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen gemäß Paragraph eins, bedarf keiner Bewilligung gemäß Paragraph 14,, sofern hiefür harmonisierte Regelungen des Unionsrechts vorhanden sind.
  2. Absatz 2Laborreagenzien und In-Vitro-Diagnostika dürfen ohne Bewilligung gemäß Paragraph 14, eingeführt werden, wenn es sich dabei um ein Medizinprodukt handelt, das als Reagenz, Reagenzprodukt, Kalibriermaterial, Kontrollmaterial, Kit, Instrument, Apparat, Gerät oder System – einzeln oder in Verbindung miteinander – nach der vom Hersteller festgelegten Zweckbestimmung zur In-vitro-Untersuchung von aus dem menschlichen Körper stammenden Proben, einschließlich Blut- und Gewebespenden, verwendet wird und ausschließlich oder hauptsächlich dazu dient, Informationen zu liefern
    • Strichaufzählung
      über physiologische oder pathologische Zustände oder
    • Strichaufzählung
      über angeborene Anomalien oder
    • Strichaufzählung
      zur Prüfung auf Unbedenklichkeit und Verträglichkeit bei den potentiellen Empfängern oder
    • Strichaufzählung
      zur Überwachung therapeutischer Maßnahmen.
    Probenbehältnisse (luftleere wie auch sonstige Medizinprodukte, die von ihrem Hersteller speziell dafür gefertigt werden, aus dem menschlichen Körper stammende Proben unmittelbar nach ihrer Entnahme aufzunehmen und im Hinblick auf eine In-vitro-Diagnose aufzubewahren) gelten ebenfalls als In-vitro-Diagnostika. Davon ausgenommen sind Erzeugnisse für den allgemeinen Laborbedarf, es sei denn, sie sind aufgrund ihrer Merkmale nach ihrer vom Hersteller festgelegten Zweckbestimmung speziell für In-vitro-Untersuchungen zu verwenden.

Schlagworte

Blutspende

Im RIS seit

27.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2022

Gesetzesnummer

20010868

Dokumentnummer

NOR40219873

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2019/415/P12/NOR40219873

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