(1)Absatz einsBei der Ein- und Durchfuhr von kontrollpflichtigen Sendungen sind amtliche Bescheinigungen mitzuführen, die wie in der Verordnung (EU) 2019/628 festgelegt erstellt und unterzeichnet wurden und gemäß der in der Anlage 1 genannten, jeweils zutreffenden unionsrechtlichen Vorschriften samt der auf ihnen beruhenden Verordnungen oder Entscheidungen vorgeschrieben sind. Diese Bescheinigungen sind anlässlich der grenztierärztlichen Kontrolle dem Kontrollorgan im Original oder – wenn im Unionsrecht vorgesehen – elektronisch vorzulegen.