(2)Absatz 2Die gemäß Abs. 1 zu verwendenden Muster und Vordrucke werden von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht.Die gemäß Absatz eins, zu verwendenden Muster und Vordrucke werden von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht.