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Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2019 Anl. 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2019Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 415/2019 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 480/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 6

Inkrafttretensdatum

14.12.2019

Außerkrafttretensdatum

05.01.2023

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffVEVO 2019

Index

82/05 Lebensmittelrecht
86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Anlage 6
gemäß Paragraph 29,

Grenzkontrollgebühren und Betriebsgebühren

1. Abschnitt
Grenzkontrollgebühren für Amtshandlungen der Grenztierärztinnen und Grenztierärzte und Durchführung der grenztierärztlichen Kontrollen gemäß Paragraph 29, (grenztierärztliche Untersuchung, Abfertigung und Zurückweisung von Sendungen)

Für die Vornahme der grenztierärztlichen Untersuchung sind die in Anhang römisch IV Punkte römisch eins bis römisch VII der Verordnung (EU) 2017/625 festgelegten Gebühren zu entrichten.

2. Abschnitt
Betriebsgebühren für die Manipulation von Sendungen zur Durchführung der grenztierärztlichen Untersuchungen sowie den Betrieb von Grenzkontrollstellen

Für die Manipulation von Sendungen zur Durchführung der grenztierärztlichen Untersuchungen sowie den Betrieb von Grenzkontrollstellen sind Gebührenzuschläge nach folgendem Tarif zu entrichten:

Betriebsgebühren in EURO

Kapitel I

Betriebsgebühren für Fleisch, Fleischerzeugnisse und Fischereierzeugnisse bei der Einfuhr

Der Zuschlag für Betriebsgebühren bei der Einfuhr von einer Sendung mit Fleisch, Fleischerzeugnisse und Fischereierzeugnisse wird festgelegt auf:

  • Strichaufzählung
    bis 100 kg keine Betriebsgebühren
  • Strichaufzählung
    ab 100 bis 1000 kg € 20,00
  • Strichaufzählung
    über 1000 kg € 60,00

Kapitel II

Betriebsgebühren für Geflügelfleisch und Geflügelfleischerzeugnisse, Kaninchenfleisch und Wildfleisch (Jagdwild und Zuchtwild) und ihre Erzeugnisse, Milchprodukte zum menschlichen Verzehr, Eiprodukte, verarbeitetes Eiweiß zum menschlichen Verzehr, Muscheln und Honig bei der Einfuhr

Der Zuschlag für Betriebsgebühren bei der Einfuhr von einer Sendung mit Geflügelfleisch und Geflügelfleischerzeugnissen, Kaninchenfleisch und Wildfleisch (Jagdwild und Zuchtwild) und ihre Erzeugnissen, Milchprodukten zum menschlichen Verzehr, Eiprodukten, verarbeitetes Eiweiß zum menschlichen Verzehr, Muscheln und Honig wird festgelegt auf:

  • Strichaufzählung
    bis 100 kg keine Betriebsgebühren
  • Strichaufzählung
    ab 100 bis 1000 kg € 30,00
  • Strichaufzählung
    über 1000 kg € 80,00

Kapitel III

Betriebsgebühren für Nebenerzeugnisse und Futtermittel tierischen Ursprungs bei der Einfuhr

Der Zuschlag für Betriebsgebühren bei der Einfuhr von einer Sendung mit Nebenerzeugnissen und Futtermitteln tierischen Ursprungs wird festgelegt auf:

  • Strichaufzählung
    bis 100 kg keine Betriebsgebühren
  • Strichaufzählung
    ab 100 bis 1000 kg € 10,00
  • Strichaufzählung
    über 1000 kg € 20,00

Kapitel IV

Betriebsgebühren für lebende Tiere

Der Zuschlag für Betriebsgebühren bei der Einfuhr von lebenden Tieren wird wie folgt festgesetzt:

  1. Litera a
    Rinder, Einhufer, Schweine, Schafe, Ziegen und Landsäugetiere der Gattung Wildschweine und Wiederkäuer:
    • Strichaufzählung
      pro Stück € 20,00, maximal jedoch € 200,00 pro Sendung
  2. Litera b
    für Hunde, Katzen, Frettchen:
    • Strichaufzählung
      pro angefangene 10 Stück € 20,00, maximal jedoch € 200,00 pro Sendung
  3. Litera c
    andere Säugetiere, Geflügel und Ziervögel, Kaninchen und Kleinwild (Feder- und Haarwild), Reptilien und Amphibien:
    • Strichaufzählung
      pauschal € 20,00

3. Abschnitt
Besondere Gebührenbestimmungen

  1. Ziffer eins
    Für Zubereitungen, die nur einen Anteil kontrollpflichtiger Waren enthalten, ist die Gebühr für das Gesamtgewicht der Zubereitung zu entrichten.
  2. Ziffer 2
    Erfolgt die Berufung der Grenztierärztin oder des Grenztierarztes zur Klärung, ob eine mangelhaft oder unrichtig deklarierte Sendung der Kontrollpflicht unterliegt, und ergibt die Untersuchung, dass eine Kontrollpflicht nicht vorliegt, so ist eine Gebühr von € 20,00 zu entrichten.
  3. Ziffer 3
    Bei Durchführung der Dokumentenprüfung gemäß Paragraph 32, Absatz 6, bei lebenden Tieren oder bei Zwischenaufenthalt von anderen Sendungen an Flughäfen zwischen 12 und 48 Stunden gemäß Paragraph 32, Absatz 7, ist eine Gebühr von € 30,00 zu entrichten.
  4. Ziffer 4
    Bei Vorgangsweise gemäß Paragraph 34, Absatz 6, sowie bei Anerkennung von Zertifikaten gemäß Paragraph 9, Absatz 3, ist zusätzlich zu der gemäß dem 1., 2. oder 3. Abschnitt zu entrichtenden Gebühr ein einmaliger Pauschalbetrag in der Höhe von € 40,00 zu entrichten.
  5. Ziffer 5
    Die Bereitstellungsgebühr gemäß Paragraph 30, Absatz 2, beträgt € 15,00 und ist zusätzlich zu der gemäß dem 1., 2. oder 3. Abschnitt vorgeschriebenen Gebühr zu entrichten.
  6. Ziffer 6
    Für die Kontrolle von Futtermitteln gemäß Futtermittelrecht, die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, auch der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle unterliegen, ist zusätzlich zu der gemäß dem 1., 2. oder 3. Abschnitt vorgeschriebenen Gebühr ein einmaliger Pauschalbetrag in der Höhe von € 40,00 je Sendung zu entrichten.
  7. Ziffer 7
    Sind im Rahmen der grenztierärztlichen Untersuchung einer Sendung weitergehende Laboruntersuchungen von Proben der Sendung notwendig, weil entweder
    • Strichaufzählung
      die Vornahme solcher Laboruntersuchungen für derartige Sendungen im jeweils anzuwendenden Unionsrecht vorgeschrieben ist oder
    • Strichaufzählung
      die Vornahme solcher Laboruntersuchungen zur Abklärung eines bei der grenztierärztlichen Untersuchung festgestellten Verdachtes erforderlich ist,
                     so sind die Kosten dieser Laboruntersuchungen zusätzlich zu den grenztierärztlichen Gebühren zu entrichten.
  8. Ziffer 8
    Die grenztierärztlichen Gebühren beinhalten die Ausladung und Zwischenaufstallung von lebenden Tieren an der Veterinärgrenzkontrollstelle bis zu acht Stunden sowie die Ausladung und Zwischenlagerung von Produkten bis zu 24 Stunden. Müssen über diesen Zeitraum hinaus im Rahmen der grenztierärztlichen Kontrolle lebende Tiere an der Grenzkontrollstelle aufgestallt werden oder andere Sendungen zwischengelagert werden, können dafür zusätzliche Gebühren zu entrichten sein. Diese Gebühren werden von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz kundgemacht.
  9. Ziffer 9
    Werden grenztierärztlich kontrollpflichtige Sendungen, die zuvor von Organen der Bundesbehörden sichergestellt, beschlagnahmt oder in sonstiger Weise in deren Verfügungsgewalt übernommen wurden, von diesen Behörden im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit der grenztierärztlichen Einfuhr- oder Durchfuhrkontrolle gestellt, so sind diesen Behörden für die Vornahme der grenztierärztlichen Kontrollen keine Gebühren vorzuschreiben.
  10. Ziffer 10
    Sind Sendungen, die nicht der Kontrollpflicht gemäß Paragraph 5, Absatz eins, unterliegen, jedoch aus tierseuchenrechtlichen Gründen dennoch der Kontrolle durch die Grenztierärztin oder den Grenztierarzt zu unterziehen, ist als Gebühr für die Kontrolle ein Pauschalbetrag in Höhe von € 50,00 je Sendung zu entrichten.

Schlagworte

Federwild, Einfuhrkontrolle

Im RIS seit

27.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2022

Gesetzesnummer

20010868

Dokumentnummer

NOR40219909

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2019/415/ANL6/NOR40219909

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