Bundesrecht konsolidiert

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Abfall-Industrieunfallverordnung § 9

Kurztitel

Abfall-Industrieunfallverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 67/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

12.04.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

A-IUV

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Interner Notfallplan

Paragraph 9,
  1. Absatz einsAusgehend von der Darstellung gemäß Paragraph 7, Ziffer 3, oder von sonstigen erforderlichenfalls durchgeführten Abschätzungen nach dem Ausmaß der zu erwartenden Auswirkungen für Ereignisse, bei denen aufgrund ihrer Art vernünftigerweise zu erwarten ist, dass sie zu einem Industrieunfall führen, muss der Inhaber eines Betriebs der oberen Klasse Gefahrenstufen für den Einsatz des internen Notfallplans festlegen. Die für die Festlegung der Gefahrenstufen verwendeten Kriterien müssen im internen Notfallplan angegeben und begründet werden. Auf der Grundlage dieser Gefahrenstufen muss der interne Notfallplan Art und Ablauf der vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen nach Erkennen einer Gefahrensituation, die zu einem Industrieunfall führen kann, beschreiben. Der interne Notfallplan muss für jeden für das Eintreten eines Industrieunfalls maßgebenden Umstand jene Maßnahmen festlegen, die für die Begrenzung der Unfallfolgen und der Risiken für Personen, die sich auf dem Gelände des Seveso-Betriebes aufhalten, zu treffen sind.
  2. Absatz 2Der interne Notfallplan muss in zusammenfassender Form dargestellt werden und jedenfalls folgende Angaben enthalten:
    1. Ziffer eins
      Beschreibung des Standorts und seines Umfelds;
    2. Ziffer 2
      Namen und betriebliche Stellung der Personen, die zur Einleitung von Sofortmaßnahmen ermächtigt sind;
    3. Ziffer 3
      Namen und betriebliche Stellung der Person, die zur Durchführung und Koordinierung der Abhilfemaßnahmen auf dem Gelände des Seveso-Betriebes verantwortlich ist;
    4. Ziffer 4
      Namen und betriebliche Stellung der Person, die für die Verbindung zur für die Durchführung des externen Notfallplans zuständigen Behörde verantwortlich ist;
    5. Ziffer 5
      Festlegung der erforderlichen Ausbildungsmaßnahmen zur Wahrnehmung der Aufgaben in Zusammenhang mit der internen Notfallplanung und gegebenenfalls Koordinierung dieser Ausbildung mit der für die Durchführung des externen Notfallplans zuständigen Behörde;
    6. Ziffer 6
      Darstellung der getroffenen Maßnahmen und Einrichtungen zur Begrenzung der Auswirkungen von Industrieunfällen einschließlich von Angaben zur persönlichen Schutzausrüstung und zur Ersten Hilfe sowie sonstiger Mittel, die für Notfallmaßnahmen zur Verfügung stehen;
    7. Ziffer 7
      Angaben über die Vorkehrungen zur Auslösung und Durchführung der Meldung an die für die Durchführung des externen Notfallplans zuständigen Behörde sowie über die Alarmierung innerhalb des Geländes des Seveso-Betriebes;
    8. Ziffer 8
      Angaben über Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen außerhalb des Geländes des Seveso-Betriebes;
    9. Ziffer 9
      Darlegung, in welcher Form der interne Notfallplan mit der für die Durchführung des externen Notfallplans zuständigen Behörde abgestimmt wurde.

Im RIS seit

12.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20010176

Dokumentnummer

NOR40201003

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2018/67/P9/NOR40201003

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