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Abfall-Industrieunfallverordnung § 6

Kurztitel

Abfall-Industrieunfallverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 67/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

12.04.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

A-IUV

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Beschreibung des Seveso-Betriebes und seiner Umgebungsverhältnisse

Paragraph 6,

Die Beschreibung des Seveso-Betriebes und seiner Umgebungsverhältnisse muss zusätzlich zu den Angaben gemäß Paragraph 59 d, Absatz eins, AWG 2002 folgende Angaben enthalten:

  1. Ziffer eins
    Beschreibung des Betriebsstandorts und seines Umfelds;
  2. Ziffer 2
    topographische, meteorologische, geologische und hydrografische Daten und sonstige Angaben zu den Untergrundverhältnissen des Standorts, gegebenenfalls auch in Folge früherer Nutzungen, soweit diese Daten für die Schlussfolgerungen des Sicherheitsberichts von Relevanz sind;
  3. Ziffer 3
    Verzeichnis der Anlagen und Anlagenteile und Tätigkeiten innerhalb des Seveso-Betriebes, bei denen die Gefahr eines Industrieunfalls bestehen kann;
  4. Ziffer 4
    auf der Grundlage verfügbarer Informationen ein Verzeichnis
    1. Litera a
      benachbarter Betriebe (Paragraph 2, Absatz 9, Ziffer 5, AWG 2002),
    2. Litera b
      sonstiger benachbarter Anlagen und
    3. Litera c
      von Bereichen und Entwicklungen,
    die einen Industrieunfall verursachen oder das Risiko und die Folgen eines solchen Unfalls sowie jener von Domino-Effekten (Paragraph 59 i, AWG 2002) vergrößern könnten;
  5. Ziffer 5
    genaue Bezeichnung der Seveso-Stoffe mit chemischer Bezeichnung nach IUPAC-Nomenklatur (International Union of Pure and Applied Chemistry), mit CAS (Chemical Abstracts Service)-Nummer, gegebenenfalls mit Angabe der Abfallart und der toxikologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften, des Verhaltens der Stoffe unter normalen Behandlungsverfahrens- und Lagerbedingungen und bei Abweichung von den normalen Bedingungen sowie der möglichen humanhygienischen und umweltrelevanten unmittelbar bestehenden oder langfristig möglichen Auswirkungen dieser Stoffe;
  6. Ziffer 6
    Höchstmenge an Seveso-Stoffen, die im Seveso-Betrieb vorhanden sein können (Paragraph 2, Absatz 9, Ziffer 10, AWG 2002);
  7. Ziffer 7
    Beschreibung der wichtigsten Tätigkeiten und Produkte sowie der sicherheitsrelevanten Anlagen und Anlagenteile;
  8. Ziffer 8
    Beschreibung und planliche Darstellung des Betriebs einschließlich seiner Anlagen und Anlagenteile;
  9. Ziffer 9
    Beschreibung und schematische Darstellung der Behandlungsverfahren und Verfahrensabläufe sowie die Angabe von Behandlungsverfahrens- und Lagerbedingungen, gegebenenfalls unter Angabe verfügbarer Informationen über bewährte Verfahren.

Schlagworte

Behandlungsverfahrensbedingung

Im RIS seit

12.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20010176

Dokumentnummer

NOR40201000

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2018/67/P6/NOR40201000

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