Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Verpackungsholz- Kontroll- Verordnung § 4

Kurztitel

Verpackungsholz- Kontroll- Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 47/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

20.03.2018

Außerkrafttretensdatum

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Text

Gebühren

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDie Einführer haben für
    1. Ziffer eins
      die Freigabe der Sendung oder
    2. Ziffer 2
      die Durchführung einer amtlichen Maßnahme
    eine Gebühr zu entrichten.
  2. Absatz 2Die Gebühr gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist von allen Einführern zu entrichten, jedoch nur zu dem Anteil, der sich bei der Aufteilung anhand des Prozentsatzes der Kontrollfrequenz am Gesamtaufwand der Anmeldungen und Untersuchungen errechnet.
  3. Absatz 3Die Gebühr gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist von jenen Einführern zu entrichten, bei denen die Anordnung einer amtlichen Maßnahme zu erfolgen hat.
  4. Absatz 4Die Gebühr ist vom Bundesamt für Wald anlässlich der Freigabe der Sendung oder der Anordnung einer amtlichen Maßnahme dem Einführer vorzuschreiben.
  5. Absatz 5Das Bundesamt für Wald hat im Amtsblatt des Bundesamtes für Wald einen Gebührentarif für die Gebühr gemäß Absatz eins, Ziffer eins, kundzumachen. In diesem Tarif sind im Bedarfsfalle Tarifposten für unterschiedliche Kontrollfrequenzen festzulegen.
  6. Absatz 6Die Gebühr gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist im Einzelfall nach den erbrachten Aufwendungen (Personal- und Sachaufwand) zu verrechnen; diese Gebühren sind Barauslagen im Sinne des Paragraph 76, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,.
  7. Absatz 7Die Gebühr verbleibt beim Bundesamt für Wald.

Schlagworte

Personalaufwand

Im RIS seit

20.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2018

Gesetzesnummer

20010158

Dokumentnummer

NOR40200571

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2018/47/P4/NOR40200571

Navigation im Suchergebnis