(4)Absatz 4Das Bundesamt für Wald hat vor der Erteilung der Zustimmung zur Weiterleitung einer Sendung an einen im Bundesgebiet gelegenen Bestimmungsort gemäß § 29 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 festzustellen, ob die beantragte Örtlichkeit als Bestimmungsort, insbesondere im Hinblick auf die technische Ausstattung, Untersuchungsmöglichkeiten, ausreichender Stellkapazität oder Beleuchtung geeignet ist. Das Bundesamt für Wald hat die Einzelheiten der Mindestanforderungen an Bestimmungsorte im Amtsblatt des Bundesamtes für Wald festzulegen.Das Bundesamt für Wald hat vor der Erteilung der Zustimmung zur Weiterleitung einer Sendung an einen im Bundesgebiet gelegenen Bestimmungsort gemäß Paragraph 29, des Pflanzenschutzgesetzes 2011 festzustellen, ob die beantragte Örtlichkeit als Bestimmungsort, insbesondere im Hinblick auf die technische Ausstattung, Untersuchungsmöglichkeiten, ausreichender Stellkapazität oder Beleuchtung geeignet ist. Das Bundesamt für Wald hat die Einzelheiten der Mindestanforderungen an Bestimmungsorte im Amtsblatt des Bundesamtes für Wald festzulegen.