Bundesrecht konsolidiert

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Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer und kostenlose digitale Vignette für Menschen mit Behinderung sowie automationsunterstützter Nachweis der Behinderung § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer und kostenlose digitale Vignette für Menschen mit Behinderung sowie automationsunterstützter Nachweis der Behinderung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 270/2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 298/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.12.2019

Außerkrafttretensdatum

28.11.2021

Abkürzung

ANB-V

Index

32/06 Verkehrsteuern

Text

Prüfung des Ansuchens durch die Zulassungsstelle

§ 5.
  1. (1) Die Zulassungsstelle hat im Rahmen des Ansuchens das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 lit. a bis c und e des Versicherungssteuergesetzes 1953 automationsunterstützt zu prüfen.
    • Durch Abgleich der Daten aller im Ansuchen bezeichneten Personen mit den Daten gemäß § 2 Abs. 4 Z 3 sowie § 3 ist zu prüfen, ob ein Nachweis der Behinderung vorliegt.
    • Durch Abgleich mit der Zulassungsevidenz ist festzustellen, ob für jene im Ansuchen bezeichneten Menschen mit Behinderung bereits die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer sowie die kostenlose digitale Vignette für ein anderes Kraftfahrzeug (ausgenommen Wechselkennzeichen) beansprucht wurde.
    • Durch Prüfung der im Ansuchen bezeichneten Kraftfahrzeuge ist festzustellen, ob nur die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer oder auch eine kostenlose digitale Vignette zusteht. Es ist ein entsprechender Vermerk vorzunehmen.
  2. (2) Bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen und Nachweis der Behinderung durch die Eintragung der Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass stehen die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer und eine kostenlose digitale Vignette zu. In allen anderen Fällen (einspurige Kraftfahrzeuge, Vorliegen eines sonstigen Nachweisdokumentes) steht die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer zu.
  3. (3) Erfüllen alle Personen einer Zulassungsbesitzgemeinschaft die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 des Versicherungssteuergesetzes 1953, steht den Personen der Zulassungsbesitzgemeinschaft die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer sowie eine kostenlose digitale Vignette zu, sofern der Nachweis der Behinderung durch die Eintragung der Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass erbracht wird. Wird der Nachweis der Behinderung durch ein sonstiges Nachweisdokument erbracht, steht die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer zu.
    Die Inanspruchnahme der Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer sowie der kostenlosen digitalen Vignette durch eine Person einer Zulassungsbesitzgemeinschaft für mehrere Zulassungsverhältnisse ist nicht zulässig. Es sind alle Personen der Zulassungsbesitzgemeinschaft mit dem entsprechenden Kraftfahrzeug zu verknüpfen.
  4. (4) Werden zwei oder mehr Kraftfahrzeugen ein Wechselkennzeichen zugewiesen, steht eine kostenlose digitale Vignette nur dann zu, wenn ausschließlich mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unter dem Wechselkennzeichen zugelassen sind.
  5. (5) Ist ein Kraftfahrzeug sowohl gemäß § 4 Abs. 3 Z 1 bis 8 oder 10 als auch gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 jeweils des Versicherungssteuergesetzes 1953 von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit, muss ein Ansuchen gemäß § 4 gestellt werden, um die kostenlose digitale Vignette zu erhalten.
  6. (6) Die Zulassungsstelle hat eine Bescheinigung auszustellen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 lit. a bis c und lit. e des Versicherungssteuergesetzes 1953 nicht vorliegen und deshalb kein Vermerk in der Zulassungsevidenz vorgenommen wurde. Diese Bescheinigung ist in schriftlicher Form auszustellen und hat folgende Daten zu enthalten:
    • Name, Geburtsdatum und Anschrift des Menschen mit Behinderung;
    • Marke, Klasse, Fahrzeugart, Handelsbezeichnung, behördliches Kennzeichen und Fahrzeugidentifikationsnummer des Kraftfahrzeuges;
    • jene Voraussetzung, die nicht erfüllt ist und
    • Begründung, wieso die Voraussetzung nicht erfüllt ist.
  7. (7) Das Finanzamt hat auf Grundlage der Bescheinigung festzustellen, ob die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 lit. a bis c und lit. e des Versicherungssteuergesetzes 1953 vorliegen, und einen entsprechenden Bescheid zu erlassen. Die Zulassungsstelle ist an das Ergebnis dieses Bescheides gebunden.
  8. (8) Wird ein Ansuchen für ein Versicherungsverhältnis bei einem Versicherer, der nicht am Datenaustausch im Wege der Datenfernverarbeitung mit der Gemeinschaftseinrichtung teilnimmt, gestellt, sind für dieses Ansuchen sämtliche Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden.

Im RIS seit

15.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2021

Gesetzesnummer

20010355

Dokumentnummer

NOR40218383

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