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Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer und kostenlose digitale Vignette für Menschen mit Behinderung sowie automationsunterstützter Nachweis der Behinderung § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer und kostenlose digitale Vignette für Menschen mit Behinderung sowie automationsunterstützter Nachweis der Behinderung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 270/2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 298/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.12.2019

Außerkrafttretensdatum

28.11.2021

Abkürzung

ANB-V

Index

32/06 Verkehrsteuern

Text

Ansuchen in der örtlich zuständigen Zulassungsstelle

§ 4.
  1. (1) Das Ansuchen gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 lit. f des Versicherungssteuergesetzes 1953 ist in schriftlicher Form zu stellen und hat folgende Daten zu enthalten:
    1. 1.
      Den Hinweis, dass je nach Nachweisdokument oder Art des Kraftfahrzeuges
      • bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen und Vorliegen der Eintragung der Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass, um Gewährung der Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 des Versicherungssteuergesetzes 1953 und einer kostenlosen digitalen Vignette gemäß § 13 Abs. 3 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 oder
      • bei einspurigen Kraftfahrzeugen oder bei Vorliegen eines sonstigen Nachweisdokumentes um Gewährung der Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 des Versicherungssteuergesetzes 1953
      angesucht wird.
    2. 2.
      Personen- und kraftfahrzeugbezogene Daten:
      • Name, Geburtsdatum und Anschrift des Menschen mit Behinderung;
      • Marke, Klasse, Fahrzeugart, Handelsbezeichnung, behördliches Kennzeichen und Fahrzeugidentifikationsnummer des Kraftfahrzeuges;
      • Haftpflichtversicherer
    3. 3.
      Folgende Erklärung, die der Zulassungsbesitzer durch Unterschrift und Beisetzung des Datums zu bestätigen hat:
      „Ich erkläre hiermit, dass das bezeichnete Kraftfahrzeug ausschließlich auf mich zugelassen ist, vorwiegend zu meiner persönlichen Fortbewegung und für Fahrten, die meinen Zwecken und meiner Haushaltsführung dienen, verwendet wird und dass ich für kein anderes Kraftfahrzeug (ausgenommen Wechselkennzeichen) die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer sowie die kostenlose digitale Vignette beansprucht habe. Fallen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Begünstigung weg, werde ich eine örtlich zuständige Zulassungsstelle unverzüglich in Kenntnis setzen.“
    4. 4.
      Abweichend von Z 3 folgende Erklärung, die alle Zulassungsbesitzer durch Unterschrift und Beisetzung des Datums zu bestätigen haben, wenn mehrere Kraftfahrzeuge unter einem Wechselkennzeichen zugelassen oder mehrere Personen in einer Zulassungsbesitzgemeinschaft die Begünstigungen in Anspruch nehmen:
      „Es wird hiermit erklärt, dass die bezeichneten Kraftfahrzeuge ausschließlich auf berechtigte Personen (Menschen mit Behinderung) zugelassen sind, vorwiegend zur persönlichen Fortbewegung und für Fahrten, die den Zwecken und der Haushaltsführung der berechtigten Personen dienen, verwendet werden und dass für kein anderes Kraftfahrzeug, welches unter einem anderen Kennzeichen zugelassen ist, die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer sowie die kostenlose digitale Vignette in Anspruch genommen werden. Fallen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Begünstigungen weg, wird eine örtlich zuständige Zulassungsstelle unverzüglich von den berechtigen Personen in Kenntnis gesetzt.“
  2. (2) Wird das Ansuchen in den Antrag auf Zulassung integriert und gehen die Daten gemäß Abs. 1 Z 2 aus dem Antrag auf Zulassung hervor, kann die zusätzliche Anführung der Daten gemäß Abs. 1 Z 2 beim Ansuchen unterbleiben.
  3. (3) Wird das Ansuchen für mehrere Kraftfahrzeuge gestellt, die unter einem Wechselkennzeichen zugelassen sind, sind die kraftfahrzeugbezogenen Daten gemäß Abs. 1 Z 2 für alle unter dem Wechselkennzeichen zugelassenen und dem Anwendungsbereich der motorbezogenen Versicherungssteuer unterliegenden Kraftfahrzeuge zu erfassen. Davon abweichend ist es zulässig, für jedes Kraftfahrzeug, das unter einem Wechselkennzeichen zugelassen ist, ein eigenes Ansuchen zu stellen.
  4. (4) Im Fall einer Zulassungsbesitzgemeinschaft sind die personenbezogenen Daten gemäß Abs. 1 Z 2 für alle in der Zulassungsbesitzgemeinschaft erfassten Menschen mit Behinderung zu erfassen. Es kann für jeden Menschen mit Behinderung der Zulassungsbesitzgemeinschaft ein eigenes Ansuchen gestellt werden.
  5. (5) Bei jeder Anmeldung ist ein neues Ansuchen zu stellen. Wird hingegen bei aufrechter Zulassung lediglich ein anderes Kennzeichen zugewiesen, bedarf es keines neuen Ansuchens; die Gemeinschaftseinrichtung hat die ASFINAG über die Zuweisung des neuen Kennzeichens im Rahmen der Datenübermittlung (§ 5 Abs. 3) zu informieren.
  6. (6) Wurde die Behinderung durch ein sonstiges Nachweisdokument (§ 2 Abs. 4 Z 3) nachgewiesen, kann auf Ansuchen dieses Nachweisdokument nachträglich durch die Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass ersetzt werden. In diesem Fall ist der Nachweis der Behinderung durch das sonstige Nachweisdokument nicht mehr zulässig. Der Mensch mit Behinderung ist hiervon im Rahmen des Ansuchens in Kenntnis zu setzen.

Im RIS seit

15.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2021

Gesetzesnummer

20010355

Dokumentnummer

NOR40218382

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