Bundesrecht konsolidiert

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Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer und kostenlose digitale Vignette für Menschen mit Behinderung sowie automationsunterstützter Nachweis der Behinderung § 3

Kurztitel

Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer und kostenlose digitale Vignette für Menschen mit Behinderung sowie automationsunterstützter Nachweis der Behinderung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 270/2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 298/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.12.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ANB-V

Index

32/06 Verkehrsteuern

Text

Zurverfügungstellung der Daten durch das Sozialministeriumservice

§ 3.

Das Sozialministeriumservice hat der Gemeinschaftseinrichtung folgende Daten von Personen, für die eine gültige Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass vorliegt, in geeigneter technischer Form laufend zur Verfügung zu stellen:

  • verschlüsseltes bereichsspezifisches Personenkennzeichen: Verkehr und Technik gemäß § 10 Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004,
  • Datum, ab dem die Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass gültig ist,
  • gegebenenfalls das Datum bis zu dem die Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass gültig ist und
  • Art des Datensatzes (Neu, Änderung, Befristung, Stornierung).

Im RIS seit

15.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2019

Gesetzesnummer

20010355

Dokumentnummer

NOR40218381

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