(6) Erfüllen alle Personen einer Zulassungsbesitzgemeinschaft die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Z 9 des Versicherungssteuergesetzes 1953, sind alle Personen der Zulassungsbesitzgemeinschaft mit dem entsprechenden Kraftfahrzeug zu verknüpfen. Es steht den Personen der Zulassungsbesitzgemeinschaft die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer sowie eine kostenlose digitale Vignette zu, sofern der Nachweis der Behinderung durch die Eintragung der Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass erbracht wird. Wird der Nachweis der Behinderung durch ein sonstiges Nachweisdokument erbracht, steht die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer zu.
Die Inanspruchnahme der Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer sowie der kostenlosen digitalen Vignette durch eine Person einer Zulassungsbesitzgemeinschaft für mehrere Zulassungsverhältnisse ist nicht zulässig. Es sind alle Personen der Zulassungsbesitzgemeinschaft mit dem entsprechenden Kraftfahrzeug zu verknüpfen.