Bundesrecht konsolidiert

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Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer und kostenlose digitale Vignette für Menschen mit Behinderung sowie automationsunterstützter Nachweis der Behinderung § 1

Kurztitel

Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer und kostenlose digitale Vignette für Menschen mit Behinderung sowie automationsunterstützter Nachweis der Behinderung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 270/2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 298/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.12.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ANB-V

Index

32/06 Verkehrsteuern

Text

Allgemeine Vorschriften und Datenschutz

§ 1.
  1. (1) Diese Verordnung regelt die Form, den Inhalt und das Verfahren für den automationsunterstützten Nachweis der Behinderung durch die Eintragung der Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass gemäß §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990, in der geltenden Fassung (im Folgenden: Eintragung der Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass), im Rahmen des Vollzuges der Befreiung gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 des Versicherungssteuergesetzes 1953, BGBl. Nr. 133/1953 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 und der Zurverfügungstellung einer kostenlosen digitalen Vignette gemäß § 13 Abs. 3 bis 9 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 109/2002 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2019.
  2. (2) Die an der Datenverarbeitung Beteiligten, das sind
    • das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden „Sozialministeriumservice“),
    • die Versicherer, die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen für bestimmte im Inland zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge abschließen und deshalb die motorbezogene Versicherungssteuer gemäß § 6 Abs. 3 des Versicherungssteuergesetzes 1953 einheben (im Folgenden „Versicherer“),
    • die Zulassungsstellen gemäß § 40a des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967 (im Folgenden „Zulassungsstelle“),
    • die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer (im Folgenden „Gemeinschaftseinrichtung“) sowie
    • die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (im Folgenden „ASFINAG“),
    tragen für die technischen und organisatorischen Voraussetzungen Vorsorge, dass die Verpflichtungen, insbesondere Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungspflichten, nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, erfüllt werden können.
  3. (3) Die jeweils zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten sind von der Gemeinschaftseinrichtung, den Versicherern, den Zulassungsstellen und der ASFINAG ausschließlich für den Zweck des Vollzuges der Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 des Versicherungssteuergesetzes 1953 und der Zurverfügungstellung einer kostenlosen digitalen Vignette gemäß § 13 Abs. 3 bis 9 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 zu verarbeiten.

Schlagworte

Auskunftspflicht, Berichtigungspflicht

Im RIS seit

15.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2019

Gesetzesnummer

20010355

Dokumentnummer

NOR40218378

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