(2) Die an der Datenverarbeitung Beteiligten, das sind
das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden „Sozialministeriumservice“),
die Versicherer, die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen für bestimmte im Inland zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge abschließen und deshalb die motorbezogene Versicherungssteuer gemäß § 6 Abs. 3 des Versicherungssteuergesetzes 1953 einheben (im Folgenden „Versicherer“),
die Zulassungsstellen gemäß § 40a des Kraftfahrgesetzes 1967,
BGBl. Nr. 267/1967 (im Folgenden „Zulassungsstelle“),
die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer (im Folgenden „Gemeinschaftseinrichtung“) sowie
die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (im Folgenden „ASFINAG“),
tragen für die technischen und organisatorischen Voraussetzungen Vorsorge, dass die Verpflichtungen, insbesondere Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungspflichten, nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, erfüllt werden können.