Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Pauschalreiseverordnung § 9

Kurztitel

Pauschalreiseverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 260/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

29.09.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PRV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

4. Abschnitt
Kontrolle der Risikoabdeckung und Verwaltungszusammenarbeit

Beirat

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat einen Beirat aus sieben Mitgliedern einzurichten, dem die Kontrolle der Versicherungen und der Garantien gemäß Paragraph 3, Absatz 3, obliegt.
  2. Absatz 2Der Beirat kann insbesondere überprüfen:
    1. Ziffer eins
      die Plausibilität der durch den Reiseleistungsausübungsberechtigten an den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort gemeldeten Umsatzdaten aus der Reiseleistungstätigkeit;
    2. Ziffer 2
      die Höhe der Versicherungs- und Garantiesummen gemäß den Paragraphen 4 und 6.
  3. Absatz 3Die Mitglieder des Beirates sind vom Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort auf die Dauer von drei Jahren zu bestellen. Ein Mitglied des Beirates hat ein Vertreter des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu sein. Dieses Mitglied ist zum Vorsitzenden des Beirates zu bestellen. Vier der weiteren Mitglieder des Beirates sind auf Vorschlag der Bundessparte Tourismus und Freizeitwirtschaft der Wirtschaftskammer Österreich zu bestellen, wobei zwei Mitglieder Reiseleistungsausübungsberechtigte, ein Mitglied Inhaber einer Reisebürogewerbeberechtigung und ein Mitglied Inhaber einer Gastgewerbeberechtigung zu sein haben. Das sechste und das siebente Mitglied des Beirates sind auf Vorschlag des Fachverbandes der Versicherungsunternehmen der Bundessparte Bank und Versicherung der Wirtschaftskammer Österreich zu bestellen, wobei ein Mitglied einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet des Versicherungs- oder Bankwesens aufzuweisen hat.
  4. Absatz 4Für jedes Mitglied des Beirates ist gleichzeitig mit dessen Bestellung auf die gleiche Art ein Ersatzmitglied zu bestellen.
  5. Absatz 5Der Beirat hat in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch alle vier Monate zusammenzutreten und dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über das Ergebnis seiner Beratungen zu berichten.
  6. Absatz 6Der Beirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, in welcher die Art der Beschlussfassung und der Geschäftsgang so zu ordnen sind, dass die Erfüllung der dem Beirat gemäß Absatz eins und Absatz 2, übertragenen Aufgaben sichergestellt ist.
  7. Absatz 7Reiseleistungsausübungsberechtigte haben dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort auf Verlangen die zur Erfüllung der dem Beirat gemäß Absatz eins und 2 übertragenen Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hiezu erforderlichen Nachweise beizubringen.
  8. Absatz 8Die Mitglieder des Beirates üben die Tätigkeit im Beirat ehrenamtlich aus.
  9. Absatz 9Die Mitglieder des Beirates haben über den Verlauf der Beratungen Verschwiegenheit zu bewahren.

Schlagworte

Versicherungssumme, Versicherungswesen

Im RIS seit

02.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

20010321

Dokumentnummer

NOR40208195

Navigation im Suchergebnis