Bundesrecht konsolidiert

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Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse § 6

Kurztitel

Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 42/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

03.02.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NTZulV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Verschwiegenheit

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDie Leiterin bzw. der Leiter der Bewertungsstelle sowie das mit der Prüfung des Zulassungsantrages betraute Personal sind verpflichtet, über alle vertraulichen Informationen, die ihnen im Rahmen dieser Tätigkeit bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren.
  2. Absatz 2Die Bewertungsstelle ist verpflichtet, den mit der Vollziehung des TNRSG betrauten Behörden die nötigen Auskünfte zu erteilen und von diesen allenfalls benötigte Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3Alle von der Zulassungswerberin bzw. dem Zulassungswerber eingereichten Unterlagen, Aufzeichnungen und Informationen unterliegen der Geheimhaltung. Die vorgelegten Unterlagen bzw. Daten sind von der Bewertungsstelle für die Dauer von 10 Jahren aufzubewahren und, sofern sich aus anderen Bestimmungen nicht Abweichendes ergibt, nach Ablauf dieser Frist zu vernichten bzw. zu löschen.

Im RIS seit

03.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2017

Gesetzesnummer

20009808

Dokumentnummer

NOR40191170

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2017/42/P6/NOR40191170

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