(3)Absatz 3Alle von der Zulassungswerberin bzw. dem Zulassungswerber eingereichten Unterlagen, Aufzeichnungen und Informationen unterliegen der Geheimhaltung. Die vorgelegten Unterlagen bzw. Daten sind von der Bewertungsstelle für die Dauer von 10 Jahren aufzubewahren und, sofern sich aus anderen Bestimmungen nicht Abweichendes ergibt, nach Ablauf dieser Frist zu vernichten bzw. zu löschen.