Bundesrecht konsolidiert

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Führerscheingesetz-Alternative Bewährungssystemverordnung § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Führerscheingesetz-Alternative Bewährungssystemverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 35/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.09.2017

Außerkrafttretensdatum

30.08.2022

Abkürzung

FSG-ABSV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Ausscheiden aus dem Alternativen Bewährungssystem

Paragraph 6,

Kann der Lenker das Alternative Bewährungssystem aus Gründen nicht mehr fortsetzen, die er nicht selbst zu vertreten hat (wie z. B. Erkrankung, Fahrzeugdiebstahl, Totalschaden, sodass die weitere Benützung eines Fahrzeuges nicht mehr möglich ist), so hat er die Behörde oder die ABS-Institution darüber zu informieren. Die Behörde hat die Entziehung der Lenkberechtigung für die Restdauer der ursprünglichen Entziehungsdauer festzusetzen. Dies gilt auch für den Fall eines freiwilligen Ausscheidens aus dem Alternativen Bewährungssystem. Ein neuerlicher Einstieg in das Alternative Bewährungssystem nach dem Ausscheiden wegen demselben Delikt ist unzulässig. Die Behörde hat die ABS-Institution über das Ausscheiden aus dem Alternativen Bewährungssystem zu informieren.

Anmerkung

Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Lenkberechtigung für die Klassen C bis F (M)

Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Lenkberechtigung für die Klassen C bis F (T)

Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Lenkberechtigung für die Klassen C bis F (T)

Im RIS seit

26.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

20009799

Dokumentnummer

NOR40190911

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2017/35/P6/NOR40190911

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