(2)Absatz 2Die ABS-Institution gemäß § 7 hat den künftigen Teilnehmer am Alternativen Bewährungssystem (ABS-Teilnehmer) über die Kosten der Teilnahme am ABS und über den Ablauf des ABS zu informieren. Der ABS-Teilnehmer hat das Fahrzeug oder die Fahrzeuge, in das die Alkoholwegfahrsperre eingebaut werden sollen, der ABS-Institution bekanntzugeben. Die ABS-Institution hat dies zu dokumentieren. Die Verwendung von anderen als den bekanntgegebenen Fahrzeugen im ABS ist für den Teilnehmer verboten. Auf Verlangen des Teilnehmers hat die ABS-Institution die erforderliche Anzahl an entsprechenden Geräten zur Verfügung zu stellen. Die ABS-Institution hat weiters den Teilnehmer darüber zu informieren, bei welchen Fachwerkstätten der fachgerechte Einbau des Gerätes möglich ist. Der Teilnehmer hat eine dieser Fachwerkstätten auszuwählen. Nach dem Einbau des Gerätes hat eine Überprüfung dieses Fahrzeuges von der ABS-Institution zu erfolgen und ist von dieser nach der Durchführung des ersten Mentoringgespräches gemäß § 3 Abs. 2 das Gerät freizuschalten. Im Rahmen des Alternativen Bewährungssystems dürfen Fahrzeuge nur in Betrieb genommen oder gelenkt werden, wenn beim Lenker der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt. Das Gerät ist auf diesen Wert einzustellen. Sämtliche in den Alkoholwegfahrsperren aufgezeichnete Daten sind dem ABS-Teilnehmer zuzurechnen, es sei denn er kann zweifelsfrei beweisen, dass die Begehung des Verstoßes nicht von ihm gesetzt wurde.Die ABS-Institution gemäß Paragraph 7, hat den künftigen Teilnehmer am Alternativen Bewährungssystem (ABS-Teilnehmer) über die Kosten der Teilnahme am ABS und über den Ablauf des ABS zu informieren. Der ABS-Teilnehmer hat das Fahrzeug oder die Fahrzeuge, in das die Alkoholwegfahrsperre eingebaut werden sollen, der ABS-Institution bekanntzugeben. Die ABS-Institution hat dies zu dokumentieren. Die Verwendung von anderen als den bekanntgegebenen Fahrzeugen im ABS ist für den Teilnehmer verboten. Auf Verlangen des Teilnehmers hat die ABS-Institution die erforderliche Anzahl an entsprechenden Geräten zur Verfügung zu stellen. Die ABS-Institution hat weiters den Teilnehmer darüber zu informieren, bei welchen Fachwerkstätten der fachgerechte Einbau des Gerätes möglich ist. Der Teilnehmer hat eine dieser Fachwerkstätten auszuwählen. Nach dem Einbau des Gerätes hat eine Überprüfung dieses Fahrzeuges von der ABS-Institution zu erfolgen und ist von dieser nach der Durchführung des ersten Mentoringgespräches gemäß Paragraph 3, Absatz 2, das Gerät freizuschalten. Im Rahmen des Alternativen Bewährungssystems dürfen Fahrzeuge nur in Betrieb genommen oder gelenkt werden, wenn beim Lenker der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt. Das Gerät ist auf diesen Wert einzustellen. Sämtliche in den Alkoholwegfahrsperren aufgezeichnete Daten sind dem ABS-Teilnehmer zuzurechnen, es sei denn er kann zweifelsfrei beweisen, dass die Begehung des Verstoßes nicht von ihm gesetzt wurde.