Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Führerscheingesetz-Alternative Bewährungssystemverordnung § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Führerscheingesetz-Alternative Bewährungssystemverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 35/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.09.2017

Außerkrafttretensdatum

30.08.2022

Abkürzung

FSG-ABSV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Einstieg in das Alternative Bewährungssystem und dessen Ablauf

Paragraph 2,
  1. Absatz einsNach der Zustellung des Entziehungsbescheides und der Befolgung von behördlichen Anordnungen gemäß Paragraph eins, Absatz 4, kann der Antragsteller die Teilnahme am Alternativen Bewährungssystem bei der Behörde beantragen, was auch den Antrag auf Wiederausfolgung des Führerscheines bzw. Wiedererteilung der Vorheriger SuchbegriffLenkberechtigung mitumfasst.
  2. Absatz 2Die ABS-Institution gemäß Paragraph 7, hat den künftigen Teilnehmer am Alternativen Bewährungssystem (ABS-Teilnehmer) über die Kosten der Teilnahme am ABS und über den Ablauf des ABS zu informieren. Der ABS-Teilnehmer hat das Fahrzeug oder die Fahrzeuge, in das die Alkoholwegfahrsperre eingebaut werden sollen, der ABS-Institution bekanntzugeben. Die ABS-Institution hat dies zu dokumentieren. Die Verwendung von anderen als den bekanntgegebenen Fahrzeugen im ABS ist für den Teilnehmer verboten. Auf Verlangen des Teilnehmers hat die ABS-Institution die erforderliche Anzahl an entsprechenden Geräten zur Verfügung zu stellen. Die ABS-Institution hat weiters den Teilnehmer darüber zu informieren, bei welchen Fachwerkstätten der fachgerechte Einbau des Gerätes möglich ist. Der Teilnehmer hat eine dieser Fachwerkstätten auszuwählen. Nach dem Einbau des Gerätes hat eine Überprüfung dieses Fahrzeuges von der ABS-Institution zu erfolgen und ist von dieser nach der Durchführung des ersten Mentoringgespräches gemäß Paragraph 3, Absatz 2, das Gerät freizuschalten. Im Rahmen des Alternativen Bewährungssystems dürfen Fahrzeuge nur in Betrieb genommen oder gelenkt werden, wenn beim Lenker der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt. Das Gerät ist auf diesen Wert einzustellen. Sämtliche in den Alkoholwegfahrsperren aufgezeichnete Daten sind dem ABS-Teilnehmer zuzurechnen, es sei denn er kann zweifelsfrei beweisen, dass die Begehung des Verstoßes nicht von ihm gesetzt wurde.
  3. Absatz 3Sofern die Voraussetzungen (inklusive jener des Absatz 2,) für den Einstieg in das Alternative Bewährungssystem vorliegen, hat die Behörde die Herstellung eines neuen Führerscheines, in dem Code 69 (inklusive seines Ablaufdatums) einzutragen ist, zu veranlassen und dem Antragsteller diesen auszuhändigen oder zukommen zu lassen. Die Ausstellung eines vorläufigen Führerscheines ist zulässig. Das Ausstellungsdatum dieses Führerscheines gilt als Beginn der Teilnahme am Alternativen Bewährungssystem.
  4. Absatz 4In Abständen von jeweils zwei Monaten ab dem Einstieg in das Alternative Bewährungssystem hat der ABS-Teilnehmer ein Mentoringgespräch gemäß Paragraph 3, mit einem von der ABS-Institution bestellten Mentor zu absolvieren. Die zweimonatige Frist kann von der ABS-Institution in begründeten Einzelfällen (etwa wegen Krankheit oder längerem Auslandsaufenthalt etc.) im angemessenen Ausmaß erstreckt oder verkürzt werden.
  5. Absatz 5Wenn es für die Feststellung von Verstößen geeignet erscheint, kann der Mentor dem Teilnehmer die Führung eines Fahrtenbuches auftragen.
  6. Absatz 6Sofern der ABS-Teilnehmer mit mehreren Fahrzeugen am ABS teilnimmt, gelten die Bestimmungen des Absatz 2, sowie sonstige auf das Fahrzeug oder die Alkoholwegfahrsperre Bezug nehmende Bestimmungen dieser Verordnung (mit Ausnahme des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,) für alle verwendeten Fahrzeuge oder Geräte.

Im RIS seit

26.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2017

Gesetzesnummer

20009799

Dokumentnummer

NOR40190907

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2017/35/P2/NOR40190907

Navigation im Suchergebnis