(2)Absatz 2Enthält eine Aerosolpackung entzündbare Bestandteile entsprechend der Definition in Z 1.8 der Anlage, gilt die Aerosolpackung jedoch nicht als ‚entzündbar‘ oder ‚hochentzündbar‘ gemäß den Kriterien von Z 1.9 der Anlage, dann muss auf dem Etikett gut sichtbar, lesbar und unverwischbar die Menge der in der Aerosolpackung enthaltenen entzündbaren Bestandteile in folgender Form angegeben werden: „Enthält x Massenprozent entzündbare Bestandteile“.Enthält eine Aerosolpackung entzündbare Bestandteile entsprechend der Definition in Ziffer eins Punkt 8, der Anlage, gilt die Aerosolpackung jedoch nicht als ‚entzündbar‘ oder ‚hochentzündbar‘ gemäß den Kriterien von Ziffer eins Punkt 9, der Anlage, dann muss auf dem Etikett gut sichtbar, lesbar und unverwischbar die Menge der in der Aerosolpackung enthaltenen entzündbaren Bestandteile in folgender Form angegeben werden: „Enthält x Massenprozent entzündbare Bestandteile“.