Bundesrecht konsolidiert

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Aerosolpackungsverordnung § 7

Kurztitel

Aerosolpackungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 200/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

12.02.2018

Außerkrafttretensdatum

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Kennzeichnung

Paragraph 7,
  1. Absatz einsUnbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 muss jede Aerosolpackung oder ein Etikett, das daran befestigt ist, wenn auf der Aerosolpackung wegen ihrer geringen Größe keine Angaben angebracht werden können (Gesamtfassungsvermögen von 150 ml oder weniger), gut sichtbar, lesbar und unverwischbar folgende Angaben tragen:
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift oder Warenzeichen der Person, die für das Inverkehrbringen der Aerosolpackung verantwortlich ist,
    2. Ziffer 2
      das Zeichen „З“ (umgekehrtes Epsilon) als Konformitätskennzeichnung für die Übereinstimmung mit dieser Verordnung,
    3. Ziffer 3
      kodierte Angaben zur Identifizierung des Abfüllloses,
    4. Ziffer 4
      die in der Anlage Ziffer 2 Punkt 2, angeführten Angaben,
    5. Ziffer 5
      das Nettogewicht und das Nettovolumen des Inhaltes. Handelt es sich bei einer Aerosolpackung um eine Fertigpackung, gelangt Paragraph 16, Fertigpackungsverordnung – FPVO 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 867 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung, zur Anwendung.
  2. Absatz 2Enthält eine Aerosolpackung entzündbare Bestandteile entsprechend der Definition in Ziffer eins Punkt 8, der Anlage, gilt die Aerosolpackung jedoch nicht als ‚entzündbar‘ oder ‚hochentzündbar‘ gemäß den Kriterien von Ziffer eins Punkt 9, der Anlage, dann muss auf dem Etikett gut sichtbar, lesbar und unverwischbar die Menge der in der Aerosolpackung enthaltenen entzündbaren Bestandteile in folgender Form angegeben werden: „Enthält x Massenprozent entzündbare Bestandteile“.
  3. Absatz 3Es ist verboten, auf den Aerosolpackungen Kennzeichnungen anzubringen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes des Zeichens „З“ irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf der Aerosolpackung angebracht werden, wenn sie Sichtbarkeit und Lesbarkeit des Zeichens „З“ nicht beeinträchtigt.

Im RIS seit

07.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2017

Gesetzesnummer

20009949

Dokumentnummer

NOR40196007

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