Bundesrecht konsolidiert

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Aerosolpackungsverordnung § 2

Kurztitel

Aerosolpackungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 200/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

12.02.2018

Außerkrafttretensdatum

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,
  1. Absatz einsAerosolpackungen sind nicht wiederverwendbare Behälter aus Metall, Glas oder Kunststoff, einschließlich des darin enthaltenen verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gases mit oder ohne Flüssigkeit, Paste oder Pulver, die mit einer Entnahmevorrichtung versehen sind, die es ermöglicht, den Inhalt in Form von in Gas suspendierten festen oder flüssigen Partikeln als Schaum, Paste, Pulver oder in flüssigem Zustand austreten zu lassen.
  2. Absatz 2Inverkehrbringen bezeichnet gemäß Artikel 2, Ziffer 18, der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 Sitzung 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 349 vom 21.12.2016 Sitzung 1, die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte oder Bereitstellung für Dritte. Die Einfuhr gilt als Inverkehrbringen.
  3. Absatz 3Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen und Symbole der Anlage.

Im RIS seit

07.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2017

Gesetzesnummer

20009949

Dokumentnummer

NOR40196002

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