(2)Absatz 2Der Anteil des Grund und Bodens ist gemäß § 16Paragraph 16, Abs. 1Absatz eins, Z 8Ziffer 8, lit. dLitera d, dritter Satz EStG 1988 dann nicht nach § 2Paragraph 2, pauschal auszuscheiden, wenn die tatsächlichen Verhältnisse offenkundig erheblich davon abweichen. Eine erhebliche Abweichung ist dann gegeben, wenn der tatsächliche Anteil des Grund und Bodens um zumindest 50% abweicht.