(1)Absatz einsDer Ländercode gemäß Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 wird mit der Bezeichnung „AT“ festgelegt. Die Buchstaben- und Ziffernkombination gemäß Punkt drei des Anhangs II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403, die den ermächtigten Gewerbetreibenden (§ 42b Abs. 3 WaffG) eindeutig bezeichnet, vergibt der Bundesminister für Inneres. Der Zahlenstock hat die Buchstaben- und Ziffernkombination A0 bis R9.Der Ländercode gemäß Anhang römisch II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 wird mit der Bezeichnung „AT“ festgelegt. Die Buchstaben- und Ziffernkombination gemäß Punkt drei des Anhangs römisch II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403, die den ermächtigten Gewerbetreibenden (Paragraph 42 b, Absatz 3, WaffG) eindeutig bezeichnet, vergibt der Bundesminister für Inneres. Der Zahlenstock hat die Buchstaben- und Ziffernkombination A0 bis R9.