(1)Absatz einsDer Ländercode gemäß Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 wird mit der Bezeichnung „AT“ festgelegt. Die Buchstaben- und Ziffernkombination gemäß Punkt drei des Anhangs II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403, die den ermächtigten Gewerbetreibenden (§ 42bParagraph 42 b, Abs. 3Absatz 3, WaffG) eindeutig bezeichnet, vergibt der Bundesminister für Inneres. Der Zahlenstock hat die Buchstaben- und Ziffernkombination A0 bis R9.